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382 Das Wirtschaftsleben
einer Seuche oder vom Seuchenverdacht nicht rechtzeitig Anzeige er—
stattet oder die polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln nicht befolgt,
hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
4. Gegen die Rinderpest, eine durch ihre große An-
steckungsfähigkeit und ihre verheerende Wirkung besonders verderb-
liche Seuche, hat ein besonderes Reichsgesetz ahnliche Schutzmaß-
regeln vorgesehen. Die Entschädigungen werden hier aus der Reichs-
kasse vergütet.
6. Kapitel.
Die Jagd und die Ficcherei.
Die gesetzliche Regelung der Jagd und der Fischerei ist keine An-
gelegenheit des Reichs; daher sind die Bestimmungen hierüber in
besonderen Landesgesetzen enthalten.
I. Die Jagd.
1. Die Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden, welche früher
besonders den adeligen Gutsherren zustanden und bei rücksichtsloser
Ausübung eine schwere Bedrückung der Landwirte enthielten, sind
heutzutage in Deutschland fast überall beseitigt. Das Eigentum an
Grund und Boden umfaßt nunmehr auch das Recht zur Jagd auf
ihm. Dürfte jedoch jeder Eigentümer eines noch so kleinen Grund-
stücks auf ihm die Jagd selbst ausüben, so würde der Wildstand in
kürzester Frist vernichtet sein. Es ist deshalb vielfach angeordnet, daß
die Jagd durch die Gemeinde ausgeübt werden muß, wobei die Nut-
zungen dann wieder dem Eigentümer zufließen.
2. Das Jagdrecht ist in Bayern rechts des Rheins und in der
Pfalz teilweise verschieden geregelt. In Bayernrechts des
Rheins steht das Jagdrecht grundsätzlich dem Eigentümer des
Grundstücks zu. Die Bestellung eines dinglichen Jagdrechts auf
fremdem Grund und Boden ist unzulässig. Der Eigentümer darf
aber das Jagdrecht nur dann selber ausüben, wenn er einen zusam-
menhängenden Grundbesitz von mindestens 240 Tagwerk = etwa
80 ha im Flachland und 400 Tagwerk = etwa 133 ha im Hochgebirge
oder an Seen und Fischteichen mindestens 50 Tagwerk = etwa 17ha
besitzt.¾ In allen übrigen Fällen wird das Jagdrecht durch die Ge-
meinde ausgeübt. Die Gemeinde hat die Jagd in der Regel zu ver-
pachten, die Pachtschillinge fließen in die Gemeindekasse, sie werden
1 Auch auf den unmittelbar an die Behausung anstoßenden Hofräumen
und Hausgärten und auf Grundstücken, die mit einer Mauer oder einer
dichten Umzäumung versehen sind, darf er selber jagen.