Die Jagd und die Fischerei 383
aber den beteiligten Grundbesitzern, denen das Jagdrecht zusteht,
verrechnet. Für einen Jagdbezirk können nicht mehr als drei Pächter
zugelassen werden. Ausnahmsweise kann die Gemeinde die Jagd in
Selbstverwaltung durch höchstens drei Gemeindeglieder ausüben
lassen, auch hier haben die Erträgnisse den Jagdberechtigten zu gute
zu kommen.
Der Jagdberechtigte (d. h. der Eigenjagdberechtigte oder der
Jagdpächter) kann anderen Personen die Erlaubnis geben, zu jagen;
doch muß dies schriftlich geschehen, er kann auch andere Personen
mit auf die Jagd nehmen (sogenannte Jagd gäste).
3. Auch das pfälzische Recht geht davon aus, daß das Jagd-
recht ein Bestandteil des Grundeigentums ist und daß Jagdrechte an
fremdem Grund und Boden nicht bestehen können. Der Grundeigen-
tümer darf in der Pfalz dann sein Jagdrecht selbst ausüben, wenn
er einen zusammenhängenden Waldbesitz von 200 rheinländischen
Morgen, etwa 80 ha oder mehr, besitzt.? In allen anderen Fällen wird
das Jagdrecht durch die Gemeinde ausgeübt, diese darf zur Ausübung
nur den Weg der Verpachtung wählen. Daneben besteht eine Be-
sonderheit. Grundbesitzer, die zusammenhängende Grundstücke von
100 rheinländischen Morgen (etwa 40 ha) und darüber besitzen, müssen
diese nach dem Dargelegten zwar durch die Gemeinde verpachten
lassen, aber sie haben persönlich das Recht, die Feldjagd auf diesen
Grundstücken neben dem Pächter auszuüben. Jagdgäste sind unter
denselben Voraussetzungen wie in Bayern rechts des Rheins zum
Jagen berechtigt.
4. Das Recht, selbst zu jagen, oder die Pacht einer Jagd berech-
tigen aber für sich allein noch nicht dazu, auch tatsächlich auf die
Jagd zu gehen. Wer jagen will, muß in Bayern rechts des Rheins
eine Jagdkarte besitzen. Sie wird von der Distriktspolizei-
behörde ausgestellt und muß in jedem Kalenderjahr erneuert werden,
gilt aber für ganz Bayern. Die Jagdkarten werden Personen, die ent-
mündigt sind oder unter Polizeiaufsicht stehen, verweigert; auch
Minderjährigen, Personen, die in gewisser Weise vorbestraft sind,
sowie auch in gewissen sonstigen Fällen kann sie verweigert werden.
Auch Jagdgäste dürfen nur dann jagen, wenn sie im Besitz einer
Jagdkarte sind. In der Pfalz werden anstelle der Jagdkarten
Jagdwaffenscheine ausgestellt; auch hier erfolgt die Aus-
stellung von der Distriktspolizeibehörde mit Wirkung auf ein Kalen-
derjahr und für ganz Bayern. In ähnlicher Weise wie für Bayern
* In Staatswaldungen und auf abgeschlossenen Grundstücken darf die
Jagd stets selbst ausgeübt werden, auch wenn sie nicht den angegebenen
Umfang erreichen.
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