Full text: Bürgerkunde.

Die Jagd und die Fischerei 383 
aber den beteiligten Grundbesitzern, denen das Jagdrecht zusteht, 
verrechnet. Für einen Jagdbezirk können nicht mehr als drei Pächter 
zugelassen werden. Ausnahmsweise kann die Gemeinde die Jagd in 
Selbstverwaltung durch höchstens drei Gemeindeglieder ausüben 
lassen, auch hier haben die Erträgnisse den Jagdberechtigten zu gute 
zu kommen. 
Der Jagdberechtigte (d. h. der Eigenjagdberechtigte oder der 
Jagdpächter) kann anderen Personen die Erlaubnis geben, zu jagen; 
doch muß dies schriftlich geschehen, er kann auch andere Personen 
mit auf die Jagd nehmen (sogenannte Jagd gäste). 
3. Auch das pfälzische Recht geht davon aus, daß das Jagd- 
recht ein Bestandteil des Grundeigentums ist und daß Jagdrechte an 
fremdem Grund und Boden nicht bestehen können. Der Grundeigen- 
tümer darf in der Pfalz dann sein Jagdrecht selbst ausüben, wenn 
er einen zusammenhängenden Waldbesitz von 200 rheinländischen 
Morgen, etwa 80 ha oder mehr, besitzt.? In allen anderen Fällen wird 
das Jagdrecht durch die Gemeinde ausgeübt, diese darf zur Ausübung 
nur den Weg der Verpachtung wählen. Daneben besteht eine Be- 
sonderheit. Grundbesitzer, die zusammenhängende Grundstücke von 
100 rheinländischen Morgen (etwa 40 ha) und darüber besitzen, müssen 
diese nach dem Dargelegten zwar durch die Gemeinde verpachten 
lassen, aber sie haben persönlich das Recht, die Feldjagd auf diesen 
Grundstücken neben dem Pächter auszuüben. Jagdgäste sind unter 
denselben Voraussetzungen wie in Bayern rechts des Rheins zum 
Jagen berechtigt. 
4. Das Recht, selbst zu jagen, oder die Pacht einer Jagd berech- 
tigen aber für sich allein noch nicht dazu, auch tatsächlich auf die 
Jagd zu gehen. Wer jagen will, muß in Bayern rechts des Rheins 
eine Jagdkarte besitzen. Sie wird von der Distriktspolizei- 
behörde ausgestellt und muß in jedem Kalenderjahr erneuert werden, 
gilt aber für ganz Bayern. Die Jagdkarten werden Personen, die ent- 
mündigt sind oder unter Polizeiaufsicht stehen, verweigert; auch 
Minderjährigen, Personen, die in gewisser Weise vorbestraft sind, 
sowie auch in gewissen sonstigen Fällen kann sie verweigert werden. 
Auch Jagdgäste dürfen nur dann jagen, wenn sie im Besitz einer 
Jagdkarte sind. In der Pfalz werden anstelle der Jagdkarten 
Jagdwaffenscheine ausgestellt; auch hier erfolgt die Aus- 
stellung von der Distriktspolizeibehörde mit Wirkung auf ein Kalen- 
derjahr und für ganz Bayern. In ähnlicher Weise wie für Bayern 
* In Staatswaldungen und auf abgeschlossenen Grundstücken darf die 
Jagd stets selbst ausgeübt werden, auch wenn sie nicht den angegebenen 
Umfang erreichen. 
1167 
1168 
1169
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.