Full text: Bürgerkunde.

Die Jagd und die Fischerei 385 
II. Die Fischerei. 
1. Das Fischereiwesen wurde in Bayern mit Wirksamkeit vom 1173 
1. April 1909 neu geregelt. Das Fischereirecht steht demnach 
in öffentlichen Gewässern (s. Nr. 1267) dem Staat, in Privat— 
gewässern dem Eigentümer des Gewässers zu; es ist aber zulässig, 
durch besondere Rechtsgründe, abweichend von dieser Norm, anderen 
Personen das Fischereirecht einzuräumen, dies sind die sogenannten 
selbständigen Fischereirechte. In einzelnen Teilen Bayerns stand 
früher jedermann das Recht zu, in den öffentlichen Gewässern die 
Angelfischerei auszuüben, dieses Recht ist aufgehoben. Desgleichen 
sind sonstige ähnliche Rechtsverhältnisse, nach denen die Fischerei von 
einer unbegrenzten Personenzahl ausgeübt werden konnte, beseitigt 
worden. 
2. Die Fischereirechte können nicht beliebig ausgeübt werden, sie 1174 
unterliegen verschiedenen Einschränkungen. Der selbständige 
Fischereibetrieb ist in der Regel nur gestattet, wenn das Fischerei- 
recht sich auf einen solchen räumlichen Umfang erstreckt, daß eine 
ordnungsmäßige Bewirtschaftung möglich ist. In fließenden Ge- 
wässern wird regelmäßig eine Uferlänge von mindestens zwei Kilo- 
metern gefordert. Fischereirechte, die diesen Umfang nicht haben, 
können nicht allein ausgeübt werden, solche Rechte, und zwar in der 
Regel alle Rechte einer Gemeinde, werden durch die Distriktsverwal- 
tungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb vereinigt; 
und es darf dann nicht der einzelne fischen, sondern es sind zur Aus- 
übung des Fischereirechts entweder besondere Fischer zu bestellen, 
oder es ist das Recht auf gemeinsame Rechnung zu verpachten, oder 
es sind endlich Genossenschaften zur Ausübung des Rechtes zu bilden. 
Für geschlossene Gewässer, d. s. künstlich angelegte Fichteiche, der 
Fischzucht dienende ständig abgesperrte Rinnsale und ähnliche Gewäs- 
ser gelten die Einschränkungen des Rechts nicht, hier ist der Fischerei= 
berechtigte freier gestellt. 
Besondere Bestimmungen gelten für die Koppelfischere i. 1175 
Letztere liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischerei- 
rechte bestehen oder an derselben Gewässerstrecke mehreren Personen 
ein Fischereirecht zusteht. Hier kann insbesondere die Ausübung 
der Rechte durch eine Fischereiordnung geregelt werden, die die 
Distriktsverwaltungsbehörde erläßt. Auch hier entfallen diese Be- 
schränkungen bei geschlossenen Gewässern. 
3. Fischereipachtverträge müssen in der Regel für 11v7 
mindestens zehn Jahre geschlossen und dürfen nur mit höchstens drei 
Personen eingegangen werden. Der Vertrag muß schriftlich abge- 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 25
	        
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