Die Jagd und die Fischerei 385
II. Die Fischerei.
1. Das Fischereiwesen wurde in Bayern mit Wirksamkeit vom 1173
1. April 1909 neu geregelt. Das Fischereirecht steht demnach
in öffentlichen Gewässern (s. Nr. 1267) dem Staat, in Privat—
gewässern dem Eigentümer des Gewässers zu; es ist aber zulässig,
durch besondere Rechtsgründe, abweichend von dieser Norm, anderen
Personen das Fischereirecht einzuräumen, dies sind die sogenannten
selbständigen Fischereirechte. In einzelnen Teilen Bayerns stand
früher jedermann das Recht zu, in den öffentlichen Gewässern die
Angelfischerei auszuüben, dieses Recht ist aufgehoben. Desgleichen
sind sonstige ähnliche Rechtsverhältnisse, nach denen die Fischerei von
einer unbegrenzten Personenzahl ausgeübt werden konnte, beseitigt
worden.
2. Die Fischereirechte können nicht beliebig ausgeübt werden, sie 1174
unterliegen verschiedenen Einschränkungen. Der selbständige
Fischereibetrieb ist in der Regel nur gestattet, wenn das Fischerei-
recht sich auf einen solchen räumlichen Umfang erstreckt, daß eine
ordnungsmäßige Bewirtschaftung möglich ist. In fließenden Ge-
wässern wird regelmäßig eine Uferlänge von mindestens zwei Kilo-
metern gefordert. Fischereirechte, die diesen Umfang nicht haben,
können nicht allein ausgeübt werden, solche Rechte, und zwar in der
Regel alle Rechte einer Gemeinde, werden durch die Distriktsverwal-
tungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb vereinigt;
und es darf dann nicht der einzelne fischen, sondern es sind zur Aus-
übung des Fischereirechts entweder besondere Fischer zu bestellen,
oder es ist das Recht auf gemeinsame Rechnung zu verpachten, oder
es sind endlich Genossenschaften zur Ausübung des Rechtes zu bilden.
Für geschlossene Gewässer, d. s. künstlich angelegte Fichteiche, der
Fischzucht dienende ständig abgesperrte Rinnsale und ähnliche Gewäs-
ser gelten die Einschränkungen des Rechts nicht, hier ist der Fischerei=
berechtigte freier gestellt.
Besondere Bestimmungen gelten für die Koppelfischere i. 1175
Letztere liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischerei-
rechte bestehen oder an derselben Gewässerstrecke mehreren Personen
ein Fischereirecht zusteht. Hier kann insbesondere die Ausübung
der Rechte durch eine Fischereiordnung geregelt werden, die die
Distriktsverwaltungsbehörde erläßt. Auch hier entfallen diese Be-
schränkungen bei geschlossenen Gewässern.
3. Fischereipachtverträge müssen in der Regel für 11v7
mindestens zehn Jahre geschlossen und dürfen nur mit höchstens drei
Personen eingegangen werden. Der Vertrag muß schriftlich abge-
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 25