Full text: Bürgerkunde.

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386 Das Wirtschaftsleben 
faßt werden, eine Ausfertigung des Vertrags muß bei der Distrikts— 
polizeibehörde hinterlegt werden. Erlaubnisscheine, durch die 
der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter oder der Vorstand 
einer Fischereigenossenschaft Dritte zum Fischen ermächtigt, können 
in der Regel nur mit Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde 
ausgestellt werden. Sie müssen durch die Ortspolizeibehörde beglau- 
bigt werden. 
4. Zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maß- 
nahmen zum Schutze und zur Hebung des Fischbestandes, ferner zur 
gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser können 
aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischerei- 
gebietes öffentliche Fischereigenossenschaften ge- 
bildet werden. Die Bildung kann, wenn sie nicht freiwillig erfolgt, 
Unter gewissen Voraussetzungen auch zwangsweise durch die Kammer 
des Innern der Kreisregierungen erfolgen. Die Verhältnisse der 
einzelnen Genossenschaft werden durch eine besondere Genossenschafts- 
satzung geregelt, die durch Mehrheitsbeschluß der Genossen festgestellt 
wird; bei Zwangsgenossenschaften erläßt die Kreisregierung auch 
die Genossenschaftssatzung. 
5. Wer Fische oder Krebse fängt, muß nicht bloß das Recht zum 
Fischen haben, sondern in der Regel auch im Besitze einer auf seine 
Person ausgestellten Fischerkarte sein. Sie wird durch die 
Distriktsverwaltungsbehörde des Wohnorts ausgestellt und ist höch- 
stens ein Kalenderjahr wirksam, wirkt aber für das ganze Königreich. 
Unter gewissen Voraussetzungen kann die Ausstellung verweigert 
werden, so an Personen unter achtzehn Jahren, an Personen, die 
unter Polizeiaufsicht stehen oder in gewisser Weise vorbestraft sind. 
6. Besondere Bestimmungen bestehen hinsichtlich der Zeit und der 
Art des Fischfangs, des Schutzes des Fischlaichs, der Anlegung von 
Fischwegen bei Errichtung von Dämmen, Schleusen oder anderen 
Wasserwerken, zum Schutze der Fische gegen Beschädigungen durch 
Triebwerke und für andere ähnliche Verhältnisse. Der Vollzug des 
Fischereigesetzes obliegt, soweit nicht privatrechtliche durch die Gerichte 
zu entscheidende Streitigkeiten in Frage kommen, den Behörden der 
inneren Verwaltung. 
7. Der Förderung der Fischerei und der Fischzucht dient auch die 
K. biologische Versuchsstation für Fischerei an der 
Tierärztlichen Hochschule in München. Sie hat den Zweck, im In— 
teresse der Fischerei und Fischzucht wissenschaftliche Untersuchungen 
insbesondere auf dem Gebiet der Fischkrankheiten, der Fischer— 
nährung und der Fischwasserverunreinigung anzustellen, an Fischer,
	        
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