Die Jagd und die Fischerei 387
Fischzüchter nud sonstige Fischerei-Interessenten Deutschlands Aus-
künfte und Ratschläge zu erteilen und durch Veröffentlichungen auf
diesen Gebieten aufklärend und belehrend zu wirken.
Weiter ist in München ein Landesinspektor für Fi—
scherei aufgestellt, der im Benehmen mit den Fischereivereinen
auf die Hebung der Fischerei und der Fischzucht in Bayern hinzu-
wirken hat; er ist auch das sachverständige Organ der Staatsregierung
für fischereiwirtschaftliche Fragen.
7. Kapitel.
Das Gewerbe.
I. Begriff des Gewerbes. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
Während die Land= und Forstwirtschaft, der Bergbau, die Jagd
und die Fischerei darauf gerichtet sind, der Natur die für die mensch-
liche Wirtschaft dienenden Roherzeugnisse abzugewinnen, befassen sich
die Gewerbet mit der weiteren Verarbeitung dieser Erzeugnisse;
sie bilden also gewissermaßen das Mittelglied zwischen der sog. Ur-
erzeugung und dem den Umsatz der Güter vermittelnden Handel (s.
Nr. 962). Die gesamte gewerbliche Tätigkeit eines Landes oder
iraend eines räumlich begrenzten Gebiets nennt man seine In-
nUstrie.
Das Gewerbewesen im weiteren Sinne hat seine gesetzliche Rege-
lung hauptsächlich durch ein umfassendes vielfach geändertes Gesetz,
die Gewerbeordnung für das Deutsche Reichs, ge-
funden. Verschiedene Gebiete sind für Bayern noch durch das ältere,
durch die Reichsgewerbeordnung zum großen Teil ersetzte bayerische
Gesetz über das „Gewerbswesen“ geregelt.
Das Reich übt die obberste Aufsicht über das Gewerbewesen
durch das Reichsamt des Innern aus. Die Ausführung der reichs-
gesetzlichen Vorschriften und die sonstige Förderung des Gewerbe-
* Im weitesten Sinne versteht man unter Gewerbe nicht nur die
obengenannte industrielle Erwerbstätigkeit, sondern überhaupt jede auf
Erwerb gerichtete Berufstätigkeit; in diesem Sinne spricht
bünn daher auch von einem Landwirtschaftsgewerbe, einem Handelsgewerbe
usw.
* Zu den Gewerben, deren Verhältnisse die Gewerbeordnung regelt,
gehören im wesentlichen nicht nur die oben erwähnten Industriegewerbe
(Gewerbe der Stoffbearbeitung), sondern auch die Handelsgewerbe und die
Gewerbe, welche (wie z. B. das der Agenten) in der Leistung solcher per-
sönlicher Dienste bestehen, die keine höhere Ausbildung voraussetzen.
25*
1181
1182
1183