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388 Das Wirtschaftsleben
wesenss ist aber Sache der Einzelstaaten. In Bayern ist die oberste Be-
hörde zum Vollzuge der Reichsgewerbeordnung und zur sonstigen
Förderung des Gewerbewesens das Ministerium des K. Hauses und
des Aeußern, doch obliegen verschiedene Angelegenheiten auf diesem
Gebiete auch dem Ministerium des Innern, z. B. die Anlegung von
Dampfkesseln, die Verhältnisse der Kaminkehrer, die Errichtung von
Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die gewerbliche Stellen-
vermittelung. Vollzugsbehörden der Ministerien sind die Kammer
des Innern der Kreisregierungen und die Distriktsverwaltungs= und
die Ortspolizeibehörden.
Zur Beratung wichtiger wirtschaftlicher und sozialer Angelegen-
heiten ist beim Ministerium des K. Hauses und des NAeußern die
Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und Handel
gebildet; sie besteht aus drei Abteilungen, und zwar für Industrie
und Handel, für Handwerk und Gewerbe und für Arbeiterschutz und
Wohlfahrt. Die Abteilungen sind aus Vertretern der einschlägigen
Berufszweige gebildet; so befinden sich in den beiden ersten Abtei-
lungen unter anderen je acht Vertreter der Handelskammern und
außerdem in der ersten Abteilung drei bis sieben Mitglieder großer
bayerischer industrieller und kaufmännischer Betriebe, in der zweiten
Abteilung drei bis sieben Mitglieder großer bayerischer gewerblicher
Verbände, in der dritten Abteilung unter anderen zwei von den Kor-
porationen der Handlungsgehilfen in München und Nürnberg ge-
wählte Handlungsgehilfen und drei bis fünf Mitglieder großer
bayerischer Arbeiterverbände. Den Vorsitz im Gesamtkollegium führt
der Minister des K. Hauses und des Aeußern oder ein höherer
Beamter dieses Ministeriums. Der Zentralstelle ist ein technischer
Referent, der den Titel Gewerbeinspektor führt, beigegeben.
Ihm obliegt unter anderem die technische Revision der gewerblichen
vom Staate unterstützten Genossenschaften, die Beratung von Hand-
werkern beim Einkauf von Maschinen und Werkzeugen und ähnliches.
Der Förderung der Gewerbe dienen in erster Reihe das bereits früher
(Nr. 792) besprochene gewerbliche und kunstgewerbliche Un-
terrichtswesen sowie die zahlreichen, auf freiem Zusammenschluß
der Gewerbetreibenden beruhenden, vom Staate vielfach unterstützten Ge-
werbevereine. Die gewerbliche Ausnützung von Erfindungen und
Herstellungsarten wird durch die Gesetze über den Patent= und
Gebrauchsmusterschutz ufw. (s. Nr. 560 u. folg.) sichergestellt.
Gegen die sich unehrlicher Mittel bedienende Konkurrenz finden die Ge-
werbetreibenden Schutz durch das Gesetz über den unlauteren
Wettbewerb (Nr. 286).