Full text: Bürgerkunde.

1184 
388 Das Wirtschaftsleben 
wesenss ist aber Sache der Einzelstaaten. In Bayern ist die oberste Be- 
hörde zum Vollzuge der Reichsgewerbeordnung und zur sonstigen 
Förderung des Gewerbewesens das Ministerium des K. Hauses und 
des Aeußern, doch obliegen verschiedene Angelegenheiten auf diesem 
Gebiete auch dem Ministerium des Innern, z. B. die Anlegung von 
Dampfkesseln, die Verhältnisse der Kaminkehrer, die Errichtung von 
Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die gewerbliche Stellen- 
vermittelung. Vollzugsbehörden der Ministerien sind die Kammer 
des Innern der Kreisregierungen und die Distriktsverwaltungs= und 
die Ortspolizeibehörden. 
Zur Beratung wichtiger wirtschaftlicher und sozialer Angelegen- 
heiten ist beim Ministerium des K. Hauses und des NAeußern die 
Zentralstelle für Industrie, Gewerbe und Handel 
gebildet; sie besteht aus drei Abteilungen, und zwar für Industrie 
und Handel, für Handwerk und Gewerbe und für Arbeiterschutz und 
Wohlfahrt. Die Abteilungen sind aus Vertretern der einschlägigen 
Berufszweige gebildet; so befinden sich in den beiden ersten Abtei- 
lungen unter anderen je acht Vertreter der Handelskammern und 
außerdem in der ersten Abteilung drei bis sieben Mitglieder großer 
bayerischer industrieller und kaufmännischer Betriebe, in der zweiten 
Abteilung drei bis sieben Mitglieder großer bayerischer gewerblicher 
Verbände, in der dritten Abteilung unter anderen zwei von den Kor- 
porationen der Handlungsgehilfen in München und Nürnberg ge- 
wählte Handlungsgehilfen und drei bis fünf Mitglieder großer 
bayerischer Arbeiterverbände. Den Vorsitz im Gesamtkollegium führt 
der Minister des K. Hauses und des Aeußern oder ein höherer 
Beamter dieses Ministeriums. Der Zentralstelle ist ein technischer 
Referent, der den Titel Gewerbeinspektor führt, beigegeben. 
Ihm obliegt unter anderem die technische Revision der gewerblichen 
vom Staate unterstützten Genossenschaften, die Beratung von Hand- 
werkern beim Einkauf von Maschinen und Werkzeugen und ähnliches. 
Der Förderung der Gewerbe dienen in erster Reihe das bereits früher 
(Nr. 792) besprochene gewerbliche und kunstgewerbliche Un- 
terrichtswesen sowie die zahlreichen, auf freiem Zusammenschluß 
der Gewerbetreibenden beruhenden, vom Staate vielfach unterstützten Ge- 
werbevereine. Die gewerbliche Ausnützung von Erfindungen und 
Herstellungsarten wird durch die Gesetze über den Patent= und 
Gebrauchsmusterschutz ufw. (s. Nr. 560 u. folg.) sichergestellt. 
Gegen die sich unehrlicher Mittel bedienende Konkurrenz finden die Ge- 
werbetreibenden Schutz durch das Gesetz über den unlauteren 
Wettbewerb (Nr. 286).
	        
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