Das Gewerbewesen 391
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit erleidet jedoch im öffentlichen
Interesse verschiedene Einschränkungen, von denen die wichtigsten die
folgenden sind:
1. Gewisse gewerbliche Anlagen, deren Betrieb
für den Besitzer, die Nachbarschaft oder überhaupt für das Publikum
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen
herbeiführen können, bedürfen einer besonderen Genehmi-
gung. Diese wird in Bayern von der Distriktsverwaltungsbehörde
erteilt oder versagt, nachdem das beabsichtigte Unternehmen vorher
durch amtliche Veröffentlichung in der Zeitung mit der Aufforderung
zur allgemeinen Kenntnis gebracht worden ist, etwaige Einwen-
dungen anzumelden. Zu solchen genehmigungspflichtigen Anlagen
gehören z. B.-chemische Fabriken, Hammerwerke, Gasanstalten, Kalk-
öfen, Seifensiedereien, Schlachtstätten der Metzger, Gerbereien u. dgl.
Dampf'kessel müössen vor ihrer Inbetriebnahme amtlich unter-
sucht werden; auch wird ihr Betrieb in Bayern periodisch visitiert.
Die Vornahme der Prüfungen und Untersuchungen erfolgt in Bayern
durch besondere Revisionsvereine.
2. Zu einer Reihe weiterer Gewerbebetriebe ist ferner eine beson-
dere Erlaubnis (sog. Konzession) der Verwaltungsbehörde er-
forderlich.
Einer solchen (in Bayern von der Distriktsverwaltungsbehörde
zu erteilenden) Konzession bedarf jeder, der die Gastwirtschaft
(mit Beherbergung von Gästen) oder die Schankwirtschaft
oder den Verkauf von Branntwein im kleinen (unter
zwei Litern) betreiben will. Die Konzession wird versagt, wenn die
Persönlichkeit des Nachsuchenden keine Sicherheit für einen anstän-
digen Betrieb bietet oder wenn die Wirtschaftsräumlichkeiten den
polizeilichen Anforderungen nicht entsprechen oder wenn ein Be-
dürfnis des Publikums für einen solchen Betrieb nicht besteht.“
und Zunamen anzubringen. Kaufleute, die eine Handelsfirma (s. Nr. 529)
führen, haben diese Firma und, wenn in ihr nicht ihr Vor= und Zu-
name enthalten ist, auch diesen anzubringen.
« In den größeren Städten (von mindestens 15 000 Einwohnern) ist
jedoch die Erteilung der Konzession für Gast= und Schankwirtschaften nur
dann von dem Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig, wenn dies durch
Ortsstatut vorgeschrieben ist.
Mit dem Besitze einzelner bestimmter Grundstücke ist in Bayern von
altersher das Recht zum Betrieb einer Wirtschaft verknüpft (sog. reale
Wirtschaftsrechte). Will ein neuer Eigentümer oder Pächter eines
solchen Anwesens daselbst die Wirtschaft betreiben, so ist ihm die Erlaubnis
ohne Rücksicht auf die Bedürfnisfrage zu erteilen.
1190
1191