Full text: Bürgerkunde.

Das Gewerbewesen 391 
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit erleidet jedoch im öffentlichen 
Interesse verschiedene Einschränkungen, von denen die wichtigsten die 
folgenden sind: 
1. Gewisse gewerbliche Anlagen, deren Betrieb 
für den Besitzer, die Nachbarschaft oder überhaupt für das Publikum 
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen 
herbeiführen können, bedürfen einer besonderen Genehmi- 
gung. Diese wird in Bayern von der Distriktsverwaltungsbehörde 
erteilt oder versagt, nachdem das beabsichtigte Unternehmen vorher 
durch amtliche Veröffentlichung in der Zeitung mit der Aufforderung 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht worden ist, etwaige Einwen- 
dungen anzumelden. Zu solchen genehmigungspflichtigen Anlagen 
gehören z. B.-chemische Fabriken, Hammerwerke, Gasanstalten, Kalk- 
öfen, Seifensiedereien, Schlachtstätten der Metzger, Gerbereien u. dgl. 
Dampf'kessel müössen vor ihrer Inbetriebnahme amtlich unter- 
sucht werden; auch wird ihr Betrieb in Bayern periodisch visitiert. 
Die Vornahme der Prüfungen und Untersuchungen erfolgt in Bayern 
durch besondere Revisionsvereine. 
2. Zu einer Reihe weiterer Gewerbebetriebe ist ferner eine beson- 
dere Erlaubnis (sog. Konzession) der Verwaltungsbehörde er- 
forderlich. 
Einer solchen (in Bayern von der Distriktsverwaltungsbehörde 
zu erteilenden) Konzession bedarf jeder, der die Gastwirtschaft 
(mit Beherbergung von Gästen) oder die Schankwirtschaft 
oder den Verkauf von Branntwein im kleinen (unter 
zwei Litern) betreiben will. Die Konzession wird versagt, wenn die 
Persönlichkeit des Nachsuchenden keine Sicherheit für einen anstän- 
digen Betrieb bietet oder wenn die Wirtschaftsräumlichkeiten den 
polizeilichen Anforderungen nicht entsprechen oder wenn ein Be- 
dürfnis des Publikums für einen solchen Betrieb nicht besteht.“ 
und Zunamen anzubringen. Kaufleute, die eine Handelsfirma (s. Nr. 529) 
führen, haben diese Firma und, wenn in ihr nicht ihr Vor= und Zu- 
name enthalten ist, auch diesen anzubringen. 
« In den größeren Städten (von mindestens 15 000 Einwohnern) ist 
jedoch die Erteilung der Konzession für Gast= und Schankwirtschaften nur 
dann von dem Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig, wenn dies durch 
Ortsstatut vorgeschrieben ist. 
Mit dem Besitze einzelner bestimmter Grundstücke ist in Bayern von 
altersher das Recht zum Betrieb einer Wirtschaft verknüpft (sog. reale 
Wirtschaftsrechte). Will ein neuer Eigentümer oder Pächter eines 
solchen Anwesens daselbst die Wirtschaft betreiben, so ist ihm die Erlaubnis 
ohne Rücksicht auf die Bedürfnisfrage zu erteilen. 
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