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18 Das Staatsrecht des Reichs
C. Die Aufgaben des Reichs.
1. Im Deutschen Reiche wird die Staatsgewalt teils vom Reiche,
teils von den Bundesstaaten ausgeübt. Beide haben sich in die Er-
füllung der staatlichen Aufgaben geteilt, und zwar hat diese Teilung
in der Weise stattgefunden, daß diejenigen Gebiete der Gesetzgebung,
auf welchen eine einheitliche Regelung notwendig erschien, dem Reiche
zugewiesen wurden, während den Einzelstaaten große und wichtige
Aufgaben belassen worden sind, hinsichtlich derer eine einheitliche
Regelung wegen der in den einzelnen Staaten bestehenden Verschie-
denheiten der Verhältnisse nicht zweckmäßig wäre.
So mußte vor allem im Interesse der Sicherheit und des An-
sehens des Reichs das gesamte Militärwesen und die Kriegsmarine,
sowie die Regelung der Beziehungen zum Auslande, nämlich das
Gesandtschafts= und Konsulatswesen und der Hauptsache nach die
Vertragsschließung mit fremden Staaten dem Reiche überlassen
werden. Ferner verlangten die Bedürfnisse des Verkehrs gebieterisch
ein einheitliches Maß-, Münz= und Gewichtssystem, einheitliche
Grundsätze für den Handels= und Gewerbebetrieb, eine gemeinsame
Regelung des Bank-, des Post= und Telegraphenwesens, einen gleich-
heitlichen Schutz des geistigen Eigentums durch die Patent= und Ur-
heberrechtsgesetzgebung und einheitliche Grundsätze für das Eisen-
bahnwesen und die Seeschiffahrt. Die Viehseuchen konnten nur durch
gemeinsame Maßregeln eingeschränkt, die Schädigungen der mensch-
lichen Gesundheit nur durch eine einheitliche Gesetzgebung wirksam
bekämpft werden. Desgleichen waren die Vorschriften über die Presse,
über das Auswanderungswesen und über die Arbeiterversicherung im
ganzen Reiche gleichmäßig zu gestalten. Das Rechtsgefühl und die
Rechtssicherheit drängten ferner zur Schaffung einer einheitlichen
Gesetzgebung über das allgemeine bürgerliche Recht, das Handels-
und das Wechselrecht, das Strafrecht und das zivil= und strafgericht-
liche Verfahren. ·
Alle diese Gebiete mußten daher der Gesetzgebung des Reichs
grundsätzlich überwiesen werden. Endlich mußte dem Reiche, um
es finanziell unabhängig zu stellen, das Besteuerungsrecht gegeben
werden. Auch bedurfte die einheitliche Zollgesetzgebung, welche be—
reits vor Errichtung des Reichs im deutschen Zollverein bestanden
hatte, des weiteren Ausbaues.
2. Damit ist aber die Zuständigkeit des Reichs nicht völlig er-
schöpft und für alle Zeiten festgelegt, vielmehr ist das Reich nach der
Verfassung befugt, seine Zuständigkeit auch auf Gebiete auszudehnen,
welche bis dahin der Landesgesetzgebung überlassen wurden. Es hat
auch von dieser Befugnis, in welcher das Uebergewicht der Staats-