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398 Das Wirtschaftsleben
in der Regel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgefolgt. Für
minderjährige Fabrikarbeiter sind ferner zumeist besondere Lohn-
zahlungsbücher auszustellen, welche den Eltern und Vormün-
dern die Höhe des jeweiligen Verdienstes ersichtlich machen sollen.
Bei ihrem Austritt können alle Arbeiter ein Zeugnis über die
urt, und Dauer ihrer Beschäftigung, sowie auch über ihre Führung
ordern.
Von besonderer Wichtigkeit ist die Gesetzesbestimmung, wonach
die Gewerbeunternehmer verpflichtet sind, in ihren Betrieben alle
Einrichtungen zu treffen, welche zur Sicherung von Leben, Gesund-
heit und Sittlichkeit ihrer Arbeiter erforderlich sind. Was in dieser
Hinsicht im einzelnen zu geschehen hat, kann der Bundesrat vor-
schreiben, und er hat demgemäß auch für die einzelnen Gewerbszweige,
Fabriken usw. besondere, sehr eingehende Schutzvorschriften
erlassen, die sich nicht nur auf die Einrichtung, Lüftung und Reini-
gung der Arbeitsräume und auf die Anbringung von Schutzvorrich-
tungen an Maschinen usw. beziehen, sondern auch die zu gewährenden
Arbeitspausen regeln und für manche Gewerbszweige (z. B. für
Bäckereien und Wirtschaften) auch die höchstens zulässige Arbeitszeit
vorschreiben (sog. Maximalarbeitstag).
Auch die für Körper, Geist und Gemüt gleich notwendige Sonn-
tagsruhe ist für die Arbeiter eingehend gesetzlich geregelt, indem
in fast allen industriellen Gewerben die Sonntagsarbeit ganz unter-
sagt ist, während im stehenden Handelsgewerbe die Gehilfen, Lehr-
linge und Arbeiter an den hohen Feiertagen überhaupt nicht, im
übrigen aber an Sonn= und Feiertagen nicht länger als fünf Stun-
den beschäftigt werden dürfen. Doch sind mancherlei Ausnahmen
(z. B. für Notfälle und in der Weihnachtszeit) gestattet, und für die
näheren Festsetzungen ist im Hinblick auf die Verschiedenheit der ört-
lichen Bedürfnisse den Ortsbehörden und den staatlichen Verwaltungs-
behörden ein erheblicher Spielraum belassen.
Diese Vorschriften über die gewerbliche Sonntagsruhe bezwecken
zwar zunächst nur den Schutz der Arbeiter, Gehilfen usw.; sie kommen
aber auch den selbständigen Gewerbetreibenden zugute, und sind über-
haupt für die Allgemeinheit von Bedeutung, weil das Gesetz bestimmt,
daß zu den Stunden, an welchen im Handelsgewerbe die Gehilfen
usw. nicht beschäftigt werden dürfen, auch die Verkaufsläden geschlossen
bleiben müssen.
3. Die Lehrlinge, Gesellen und Meister.
Die Lehrlinge sind der väterlichen Zucht des Lehrherrn unter-
worfen; dieser hat die Pflicht, sie gehörig zu unterweisen und zu
beaufsichtigen, sowie zum Besuch der Fortbildungs= oder Fachschule