Full text: Bürgerkunde.

1237 
1238 
1239 
406 Das Wirtschaftsleben 
Hauptbahnen und damit an den Fernverkehr anschließen sollen. Die 
meist schmalspurig gebauten sog. Kleinbahnen (Lokalbahnen) 
dagegen, welche für den allgemeinen Verkehr nur geringe Bedeutung 
haben und hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Ge- 
meindebezirks oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, befin- 
den sich vielfach im Eigentum und Betrieb von privaten Bahngesell- 
schaften. 
Die Staatsbahnen gehören den einzelnen Bundesstaaten. Das 
Reich besitzt eigene Eisenbahnen nur in Elsaß-Lothringen; sie werden 
von der Generaldirektion zu Straßburg geleitet und stehen unter der 
Aufsicht eines besonderen Reichsamts für die Verwal- 
tung der Reichseisenbahnen. 
2. Nach der Reichsverfassung sollen die Eisenbahnen wie ein 
einheitliches Netz angelegt, ausgerüstet und verwaltet 
werden; diese Bestimmung gilt allerdings für Bayern nicht, allein 
Bayern hat freiwillig über die einschlägigen Punkte Bestimmungen 
erlassen, die den für das übrige Reich erlassenen im wesentlichen 
gleichen. Demzufolge bestehen eine Eisenbahn-Bau= und Be- 
triebsordnung für das Reich und eine Eisenbahn-Bau= und 
Betriebsordnung für Bayern, die beide die technische Seite des Be- 
triebs regeln und die der Aufrechterhaltung der Ordnung dienenden 
Bahnpolizeivorschriften enthalten,.: weiter Signalordnungen 
für das Reich und für Bayern. Daneben wurde die Eisenbahn- 
verkehrsordnung erlassen, die mit einigen Zusätzen auch in 
Bayern eingeführt wurde; sie enthält die Bestimmungen über die 
Beförderung von Personen und Gütern und setzt insbesondere die 
hieraus für die Eisenbahn und das sie benutzende Publikum ent- 
stehenden Rechte und Pflichten fest.ö3 Die Aufsicht über die Durch- 
führung dieser Vorschriften wird für das Reich, abgesehen von 
Bayern, durch das dem Reichskanzler unterstellte Reichseisen- 
bahnamt zu Berlin geübt. Für Bayern tritt an dessen Stelle auch 
insoweit das Verkehrsministerium. 
Die Beförderung der Personen und Güter geschieht nach festen 
Vergütungssätzen, den sog. Tarifen, deren Aufstellung an sich 
den einzelnen Bundesstaaten zusteht; doch haben die in dem „Verein 
deutscher Eisenbahnverwaltungen“ verbundenen deutschen Eisenbahnen 
: Auf die vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung von Eisenbahntrans- 
porten sind im Strafgesetzbuch schwere Strafen gesetzt. 
* Ueber die Schadensersatzpflicht der Bahnen für die 
bei ihrem Betriebe sich ereignenden Tötungen und Gesundheitsbeschä- 
digungen s. Nr. 411.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.