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410 Das Wirtschaftsleben
oder Posthilfsstellen eingerichtet, deren Besorgung ange—
sehenen Ortseinwohnern übertragen wird. Die höheren Postbeamten
werden vom Kaiser ernannt. «
3. Die oberste Leitung des Post- und Telegraphenwesens in
Bayern steht dem Verkehrsministerium (s. Nr. 195) zu. Unter
diesem stehen acht Oberpostdirektionen. Letztere haben
innerhalb ihres Bezirks die gesamte Verwaltung des Post- und Tele—
graphenwesens. An der Spitze steht der Oberpostdirektor. Aehnlich
wie bei den Eisenbahnen sind auch hier für die Erledigung einzelner
Angelegenheiten Aemter errichtet, deren Zuständigkeit das ganze
Land umfaßt, so ein Revisionsamt für die Rechnungsprüfung,
ein Verlagsamt für Post= und Gebührenmarken, ein Tele
graphenkonstruktionsamt für das technische Telegraphen-
und Telephonwesen u. a.
Als äußere Dienststellen stehen unter den Oberpost-
direktionen die Post-, Telegraphen= und Telephonämter, die Post-
agenturen, die Posthilfsstellen, die sonstigen Telegraphenanstalten
und die Postställe.
4. Damit die Post ihre Aufgabe als gemeinnützige, dem Verkehr
dienende Anstalt voll erfüllen kann, mußten ihr gewisse Vorrechte ein-
geräumt werden. Dahin gehört der sog. Postzwang (Postmono-
pol), wonach allein die Post berechtigt ist, verschlossene Briefe und
politische, öfter als einmal wöchentlich erscheinende Zeitungen gegen
Bezahlung zu befördern. Auch steht das Recht, Telegraphen= und
Telephonanlagen zu errichten und zu betreiben, allein der Telegra-
phenverwaltung zu. Doch sind in beiden Beziehungen einzelne Aus-
nahmen zugelassen. Funkentelegraphenanlagen dürfen nur mit Ge-
nehmigung des Reichs errichtet und betrieben werden.
Gegen vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdungen des
Telegraphenbetriebs bieten strenge, im Strafgesetzbuche ent-
haltene Strafbestimmungen Schutz.
Die Wahrung des Brief= und des Telegraphen-
geheimnisses ist allen Behörden und Beamten der Post= und
Telegraphenverwaltung zur strengsten Pflicht gemacht.
5. Sowohl im inneren bayerischen Verkehr wie im deutschen
Wechselverkehr (d. h. für Postsendungen, die für Orte in anderen
deutschen Staaten bestimmt sind,)) genießen in Bayern Porto-
freiheit und zwar für ankommende und abgehende Sendungen:
Die regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, ihre Gemahlinnen und
Witwen, die Reichsbehörden in reinen Reichsdienstangelegenheiten,
die Militär-, die Reichs= und die Staatsbehörden in reinen Militär-
und Marineangelegenheiten, hierzu kommen aber nur für den inneren
Verkehr Bayerns die Mitglieder des K. Hauses. Außerdem bestehen