Bauwesen, Wege= und Wasserrecht 417
ansprucht werden; zum Zwecke der Bewässerung und Entwässerung,
der Förderung der Teichwirtschaft, für Stau= und Triebwerks-
anlagen kann unter Umständen der Eigentümer eines fremden
Grundstücks gezwungen werden, die Zuleitung oder die Ableitung
von Wasser über sein Grundstück, z. B. durch eine Röhrenleitung, zu
dulden u. a.
8. Bei jeder Distriktsverwaltungsbehörde wird ein Wasser
buch geführt. Dieses ist dazu bestimmt, über die Rechtsverhältnisse
der Stauanlagen und Triebwerke mit gespannter Wasserkraft an
öffentlichen und Privatgewässern, der Anlagen zur Zuführung von
Flüssigkeiten in solche Gewässer und der Bewässerungs-- und Entwäs-
serungsanlagen Auskunft zu geben. Die Einsicht in die Wasser-
bücher und ihre Beilagen steht jedem frei, der ein berechtigtes Inter-
esse hieran hat; unter dieser Voraussetzung kann auch die Erteilung
von Auszügen gefordert werden.
9. Zur Handhabung der Aufsicht über die Benutzung und die
Instandhaltung der Gewässer wird eine regelmäßig wiederkehrende
technische Besichtigung der Gewässer vorgenommen, die Wasser
schau. Die Beteiligten sind verpflichtet, den mit der Wasserschau
Beauftragten die Besichtigung der Anlagen und der Grundstücke
zu gestatten und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
E. Die Binnenschiffahrt.
1. Neben dem Eisenbahnverkehr spielt die Binnenschiffahrt
(Fluß= und Kanalschiffahrt) hauptsächlich für den Güterverkehr eine
große Rolle; der Transport von Massengütern, wie Kohle, Holz
und Getreide, ist nämlich zu Wasser zwar langsamer, aber erheblich
billiger als der Eisenbahntransport; denn ein einziger Dampfer kann
eine Reihe von Lastschiffen auf= oder abwärts schleppen, von denen
jedes einzelne soviel Güter wie ein ganzer Eisenbahnzug faßt.
In früheren Zeiten war die Entwicklung der Flußschiffahrt sehr
gehemmt durch die Zölle und Abgaben, welche die zahlreichen geist-
lichen und weltlichen Fürsten sowie auch die Städte von ihr erhoben.
Erst auf dem Wiener Kongresse (1815) wurden alle schiffbaren Flüsse
für die freie Schiffahrt geöffnet. Heute sind die Flußzölle völlig auf-
gehoben. Sonstige Schiffahrtsabgaben dürfen nach der Reichsver-
fassung nur für die Benützung von Verkehrsanstalten erhoben wer-
den und die gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten
nicht übersteigen.
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 27
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