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418 Das Wirtschaftsleben
Die Kanäle (künstliche Wasserstraßen) dienen vorwiegend
dazu, verschiedene Flußläufe miteinander zu verbinden oder für die
Schiffahrt an die Stelle einer nicht schiffbaren Strecke eines Fluß-
laufs zu treten. Sie erfordern meist ein großes Anlagekapital und
häufig auch beträchtliche Betriebskosten, besonders zur Bedienung
von Schleusen, mittels welcher der Wasserspiegel des Kanals gehoben
wird, um mit den Schiffen die vorhandenen Bodenerhebungen zu
überwinden. Während in Bayern das Kanalwesen wenig entwickelt
ist (vergl. wegen der bayerischen Kanäle Nr. 1267, Anm. 3) sind
andere Staaten, besonders Preußen, auf den Ausbau ihres Kanal-
netzes sehr bedacht.
2. Zur Regelung des Verkehrs auf den größeren Gewässern an
denen mehrere Staaten Anteil haben, sind internationale
Vereinbarungen getroffen. Bayern ist beteiligt an Verträgen
hinsichtlich der Donau, von denen hauptsächlich die Donau-
dampfschiffahrtsakte zu erwähnen ist, die als Grundsatz
aufstellt, daß die Schiffahrt auf der Donau von dem Orte, wo sie
schiffbar wird, bis ins Schwarze Meer und umgekehrt aus diesem bis
zu dem bezeichneten Ort völlig frei sein soll. Weiter ist Bayern be-
teiligt an Vereinbarungen hinsichtlich des Rheins und des
Bodensees, so an der Rheinschiffahrtsakte aus dem
Jahre 1868, die die Verhältnisse auf dem Rhein von Basel abwärts
bis ins offene Meer regelt, und an der internationalen Schiff-
fahrts= und Hafenordnung für den Bodensee. Zur
Ausführung und zur Ergänzung dieser Vereinbarungen sind zahl-
reiche schiffahrtspolizeiliche Vorschriften erlassen worden, wie über
die Befähigungszeugnisse der Schiffer, über die Eichung und Unter-
suchung der Schiffe u. a.
Die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, insbeson-
dere die zwischen dem Schiffseigentümer, dem Schiffsführer und der
Schiffsmannschaft bestehenden Rechtsverhältnisse sind reichsrechtlich
durch das Binnenschiffahrtsgesetz geordnet. Alle größeren
Schiffe müssen in das Schiffsregister eingetragen sein, welches
bei bestimmten Amtsgerichten geführt wird; über die Eintragungen
werden Schiffsbriefe erteilt. Die Verpfändung solcher Schiffe
kann rechtsgültig nur durch Eintrag in dieses Register erfolgen.)4
3. Die Bestimmungen über Benützung und Instandhaltung der
Flußläufe sind in dem bayerischen Wassergesetze enthalten, von dem
bereits früher (Nr. 1267) gesprochen wurde.
1 Wegen der bayerischen Rheinschiffahrtsgerichte s. Nr. 579
Anm.