Metadata: Bürgerkunde.

Die Gesandschaften und Konsulate 425 
in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt, tunlichst zu schützen 
und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen 
und den im Auslande befindlichen Deutschen sowie den Angehörigen 
befreundeter Staaten (den sog. Schutzgenossen) in ihren Angelegen— 
heiten Rat und Beistand zu gewähren. Die Eintragung in das von 
den Konsuln geführte Verzeichnis der in ihrem Bezirke wohnenden 
deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen (die sog. Matri- 
kel) schützt, wie wir bereits sahen, die ausgewanderten Deutschen 
vor dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit. Die Konsulate 
sind ferner zuständig zur Beglaubigung der Echtheit von Urkunden 
(Legalisierung), zur Zustellung von Schriftstücken, zur Ausstellung 
von Pässen und, sofern sie hierzu vom Reichskanzler besonders 
ermächtigt wurden, zur Vernehmung von Zeugen, zur Abnahme von 
Eiden, Vornahme von Eheschließungen zwischen Deutschen und Füh- 
rung der Standesregister für diese. Sie unterstützen Deutsche, welche 
im Ausland hilfsbedürftig geworden sind, und sorgen nötigenfalls 
für deren Rückbeförderung in die Heimat. Sie treffen die Maß- 
regeln, welche zur Sicherung des Nachlasses der in ihrem Bezirke 
verstorbenen Deutschen notwendig werden. Sie haben endlich hin- 
sichtlich der deutschen Schiffe die Schiffahrtspolizei auszuüben und 
führen in den Häfen die Geschäfte der Seemannsämter (s. Nr. 1292). 
daher haben auch die Führer der deutschen Schiffe jeweils deren 
Ankunft und Abfahrt bei ihnen zu melden. 
In den hinsichtlich der Rechtspflege weniger zivilisierten Län- 
dern, in welchen es durch Herkommen oder Staatsverträge gestattet 
ist (z. B. in China, Persien und der Türkei), steht ferner den Kon- 
suln über Deutsche und Schutzgenossen auch eine Gerichtsbarkeit 
(Konsulargerichtsbarkeit) zu, welche sich sowohl auf Zivil- 
rechtsstreitigkeiten wie auf Strafsachen (mit Ausnahme der Schwur- 
gerichtsfälle), auf das Konkursverfahren und auf die sogenannte 
freiwillige Gerichtsbarkeit (s. Nr. 203) erstreckt. In weniger wich- 
tigen Sachen entscheidet der Konsul als Einzelrichter, in wichtigeren 
dagegen das Konsulargericht, welches aus dem Konsul als 
Vorsitzenden und zwei bis vier aus angesehenen Gerichtseingesessenen 
gewählten Beisitzern besteht. Gegen ihre Entscheidungen ist zumeist 
die Berufung oder Beschwerde an das Reichsgericht zulässig. 
Im übrigen bestimmen sich die Rechte der Konsuln in den ein- 
zelnen Staaten teils nach den mit diesen abgeschlossenen Handels., 
Schiffahrts= und Freundschaftsverträgen, teils nach den besonders 
vereinbarten Konsularverträgen. 
Die deutschen Konsulate sind dienstlich den Gesandtschaften 
unterstellt. Man unterscheidet Wahlkonsuln (Konsuln im 
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