Die Gesandschaften und Konsulate 425
in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt, tunlichst zu schützen
und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen
und den im Auslande befindlichen Deutschen sowie den Angehörigen
befreundeter Staaten (den sog. Schutzgenossen) in ihren Angelegen—
heiten Rat und Beistand zu gewähren. Die Eintragung in das von
den Konsuln geführte Verzeichnis der in ihrem Bezirke wohnenden
deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen (die sog. Matri-
kel) schützt, wie wir bereits sahen, die ausgewanderten Deutschen
vor dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit. Die Konsulate
sind ferner zuständig zur Beglaubigung der Echtheit von Urkunden
(Legalisierung), zur Zustellung von Schriftstücken, zur Ausstellung
von Pässen und, sofern sie hierzu vom Reichskanzler besonders
ermächtigt wurden, zur Vernehmung von Zeugen, zur Abnahme von
Eiden, Vornahme von Eheschließungen zwischen Deutschen und Füh-
rung der Standesregister für diese. Sie unterstützen Deutsche, welche
im Ausland hilfsbedürftig geworden sind, und sorgen nötigenfalls
für deren Rückbeförderung in die Heimat. Sie treffen die Maß-
regeln, welche zur Sicherung des Nachlasses der in ihrem Bezirke
verstorbenen Deutschen notwendig werden. Sie haben endlich hin-
sichtlich der deutschen Schiffe die Schiffahrtspolizei auszuüben und
führen in den Häfen die Geschäfte der Seemannsämter (s. Nr. 1292).
daher haben auch die Führer der deutschen Schiffe jeweils deren
Ankunft und Abfahrt bei ihnen zu melden.
In den hinsichtlich der Rechtspflege weniger zivilisierten Län-
dern, in welchen es durch Herkommen oder Staatsverträge gestattet
ist (z. B. in China, Persien und der Türkei), steht ferner den Kon-
suln über Deutsche und Schutzgenossen auch eine Gerichtsbarkeit
(Konsulargerichtsbarkeit) zu, welche sich sowohl auf Zivil-
rechtsstreitigkeiten wie auf Strafsachen (mit Ausnahme der Schwur-
gerichtsfälle), auf das Konkursverfahren und auf die sogenannte
freiwillige Gerichtsbarkeit (s. Nr. 203) erstreckt. In weniger wich-
tigen Sachen entscheidet der Konsul als Einzelrichter, in wichtigeren
dagegen das Konsulargericht, welches aus dem Konsul als
Vorsitzenden und zwei bis vier aus angesehenen Gerichtseingesessenen
gewählten Beisitzern besteht. Gegen ihre Entscheidungen ist zumeist
die Berufung oder Beschwerde an das Reichsgericht zulässig.
Im übrigen bestimmen sich die Rechte der Konsuln in den ein-
zelnen Staaten teils nach den mit diesen abgeschlossenen Handels.,
Schiffahrts= und Freundschaftsverträgen, teils nach den besonders
vereinbarten Konsularverträgen.
Die deutschen Konsulate sind dienstlich den Gesandtschaften
unterstellt. Man unterscheidet Wahlkonsuln (Konsuln im
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