Full text: Bürgerkunde.

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428 Die auswärtigen Angelegenheiten 
ständigen Kommissionen zu dem Zweck gebildet werden, das Reichs- 
kolonialamt bei der Verwaltung der Schutzgebiete in beratender Weise 
zu unterstützen. Der oberste Beamte jedes Schutzgebietes heißt Gou- 
verneur d(auf den Marshallinseln Landeshauptmann); diese sowie 
die übrigen Beamten (Bezirksamtmänner, Oberrichter, Bezirksrichter 
usw.) stehen als Kaiserliche Beamte im Reichsdienst. Die Gerichts- 
barkeit in den Schutzgebieten ist im wesentlichen nach den für die 
Konsulargerichtsbarkeit (s. Nr. 1303) geltenden Vorschriften geregelt. 
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Bekämpfung des Skla- 
venhandels? bestehen in den Schutzgebieten Schutztruppen aus 
eingeborenen Soldaten unter deutschen Offizieren und Unter- 
offizieren. 
Die Kosten der Verwaltung der Schutzgebiete werden 
zunächst aus ihren eigenen Einkünften, besonders durch Zollabgaben 
gedeckt, nötigenfalls aber vom Reich bestritten. Der Kostenvoranschlag 
für die Schutzgebiete wird jeweils getrennt vom eigentlichen Reichs- 
haushaltetat aufgestellt. 
Das Verständnis für die Bedeutung unseres Kolonialbesitzes hat 
sich in weiten Kreisen des deutschen Volkes nur langsam entwickelt. 
Welch große Bedeutung ihm jetzt zugemessen wird, zeigt die Errichtung 
verschiedenartiger Lehranstalten, in denen alle, die ihr Beruf in die 
Kolonien führt, die hierfür nötigen praktischen und theoretischen 
Kenntnisse sich aneignen können. Wohl die bedeutendste dieser Art 
ist das am 20. Oktober 1908 eröffnete Hamburger Kolonial- 
institut, eine Schöpfung des Staates und der Stadt Hamburg, 
das in seiner Art den Universitäten und den technischen Hochschulen 
gleichzustellen ist und gleicherweise dem Ansiedler und dem Beamten 
die zu erfolgreichem Wirken in den Kolonien erforderliche Vertiefung 
seines Wissens wie dem Gelehrten aus der Fülle praktischer Erfah- 
rungen neue Anregungen bieten will. 
Von den Schutzgebieten sind noch zu unterscheiden die deutschen 
sog. Interessensphären, d. h. die an die deutschen Besitzun- 
gen anstoßenden, aber noch nicht in Besitz genommenen (innerafrika- 
nischen) Gebiete, auf welche die übrigen Kolonialmächte laut den 
mit ihnen abgeschlossenen Verträgen keine Hoheitsrechte beanspruchen 
dürfen, so daß sie also der künftigen deutschen Besitzergreifung vor- 
behalten sind. 
6 Der Sklavenraub und Sklavenhandel ist durch ein be- 
sonderes Reichsgesetz mit schweren Strafen bedroht. 
 
	        
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