Full text: Bürgerkunde.

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436 Heer und Kriegsflotte 
densstärke rund eine halbe Million Mann ohne die Einjährig-Frei— 
willigen, die Offiziere, Unteroffiziere, Aerzte und Militärbeamten. 
Dieses Friedensheer bildet die Schule des Volkes für den Krieg 
und zugleich den festen Rahmen für das Kriegsheer. Im Kriegsfalle 
nämlich wird es sehr erheblich verstärkt durch Einberufung der in 
früheren Jahren ausgebildeten Mannschaften, von denen die jüngeren 
die sog. Reserve, die älteren die Landwehr I. und II. Auf- 
gebots bilden. Die ältesten und die jüngsten (noch nicht zum 
Militär einberufenen) Mannschaften zählen zum Landsturm, der 
im Kriege nur bei außerordentlichem Bedarf zur Verstärkung der 
Feldarmee, sonst aber zur Verteidigung des Landes verwendet wird. 
Die Gesamt-Kriegsstärke unseres Heeres wird (ebenso wie die 
im Kriege zu bildenden Neuformationen) streng geheimgehalten; doch 
schätzt man sie auf rund 4½ Millionen Mann. 
2. Der Heeresersatz. 
Da die vollständig ausgebildeten Soldaten alljährlich von den 
Fahnen entlassen werden, so muß jedes Jahr auch wieder die zur 
Erhaltung der gesetzlichen Friedensstärke erforderliche Anzahl von 
Rekruten zum Militärdienst eingezogen werden. Diese regelmäßige 
Ergänzung des Heeres heißt das Militär-Ersatzgeschäft; es 
ist in folgender Weise geregelt: 
Das ganze Reichsgebiet ist (den 22 Linienarmeekorps entspre- 
chend) in 22 Ersatzbezirke eingeteilt, welche wieder in Brigadebezirke 
zerfallen. Diese wiederum gliedern sich in Landwehrbezirke, 
an deren Spitze jeweils der Bezirkskommandeur steht. Die 
Landwehrbezirke endlich sind in Aushebungsbezirke geteilt, 
welche in der Regel mit dem Staatsverwaltungsbezirk (in Bayern 
mit dem Bezirk einer Distriktsverwaltungsbehörde) zusammenfallen. 
Jeder wehrpflichtige Deutsche wird mit dem 1. Januar des Jah- 
res, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendetts, militärpflich- 
tig, d. h., er hat sich der Aushebung zu unterwerfen. Zu diesem 
Zwecke muß er sich zunächst während der zweiten Hälfte des Januar 
bei der Ortsbehörde seines dauernden Aufenthaltsorts oder (wenn 
er einen solchen nicht hat) seines Geburtsorts zur Eintragung seines 
Namens in die sog. Rekrutierungs--Stammrolle (d. h. 
das Verzeichnis der Gestellungspflichtigen) melden. Er erhält sodann 
½ Wer kräftig genug ist und schon vor Erreichung des militärpflichtigen 
Alters in das Heer eintreten will, kann sich bereits nach vollendetem 17. Le- 
bensjahr als „Freiwilliger“ melden; alsdann steht ihm die Wahl des 
Truppenteils frei. 
1 Wer sich zur Stammrolle nicht anmeldet oder in den Musterungs- 
oder Aushebungsterminen nicht erscheint, hat Strafe zu gewärtigen und kann
	        
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