Full text: Bürgerkunde.

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438 Heer und Kriegsflotte 
zur Zuchthausstrafe, s. Nr. 225), wer auszumustern, d. h. völlig zu 
befreien ist (wegen dauernder Untauglichkeit), wer dem Landsturm 
I. Aufgebots oder der Ersatzreserve zu überweisen ist, (wegen nur be- 
dingter Tauglichkeit oder aus anderen Gründen), wer noch zurückzu- 
stellen ist?, und wer endlich als tauglich auszuheben ist. 
Die ausgehobenen Mannschaften (die sog. Rekruten) werden 
durch die Oberersatzkommission den einzelnen Waffengattungen und 
Truppenteilen zugeteilt, aber zunächst wieder in ihre Heimat 
entlassen bis zu ihrer Einberufung, welche bei der Infanterie und 
Artillerie regelmäßig um die Mitte des Oktober, bei der Kavallerie 
zu Beginn des Oktober erfolgt. Sie gehören bis dahin zu den Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes und stehen unter der Aufsicht und Kon- 
trolle des Landwehrbezirkskommandos. 
D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten. 
1. Begriff und Dauer der Wehrpflicht. 
Das deutsche Heer ist ein Volksheer; denn es beruht auf der 
allgemeinen Wehrpflicht. Darunter versteht man, daß 
* Die Zurückstellung wegen körperlicher Schwäche, 
geringer Körpergröße oder wegen heilbarer Krankheiten von längerer Dauer 
darf höchstens zwei Jahre lang geschehen; sind die Betreffenden dann noch 
nicht zum Militärdienst geeignet, so werden sie der Ersatzreserve oder dem 
Landsturm I. Aufgebots überwiesen oder gänzlich ausgemustert. 
Mit Rücksicht auf ihre bürgerlichen Verhältnisse 
können auf Ansuchen z. B. zurückgestellt werden die einzigen Ernährer 
hilfloser Familien oder erwerbsunfähiger Eltern, der unentbehrliche Sohn 
eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Ge- 
werbetreibenden usw. Dauern diese Verhältnisse nach 2 Jahren noch fort, 
so werden die betreffenden Militärpflichtigen der Ersatzreserbve oder dem 
Landsturm I. Aufgebots überwiesen. Bei diesen Entscheidungen haben 
neben den regelmäßigen Mitgliedern der Ersatzkommission oder der Ober- 
ersatzkommission bürgerliche Mitglieder teilzunehmen. Treten die oben be- 
sprochenen häuslichen Verhältnisse erst nach der Aushebung ein, so können 
die Soldaten auf Ansuchen der Angehörigen von der Truppe wieder entlassen 
werden. 
Eine Zurückstellung wegen der Vorbereitung zu 
einem Lebensberuf kann nicht länger als im ganzen auf 4 Jahre 
erfolgen. 
Militärpflichtige, die sich dauernd im Auslande 
aufhalten, können 2 Jahre zurückgestellt werden. Diese können sich 
übrigens auf ihre Militärtauglichkeit auch von den im Ausland ansässigen 
Aerzten untersuchen lassen, welche zu solchen Untersuchungen amtlich be- 
sonders bestellt sind. 
Wegen Zurückstellung der Einjährig-Freiwilligen 
s. Nr. 1346.
	        
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