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438 Heer und Kriegsflotte
zur Zuchthausstrafe, s. Nr. 225), wer auszumustern, d. h. völlig zu
befreien ist (wegen dauernder Untauglichkeit), wer dem Landsturm
I. Aufgebots oder der Ersatzreserve zu überweisen ist, (wegen nur be-
dingter Tauglichkeit oder aus anderen Gründen), wer noch zurückzu-
stellen ist?, und wer endlich als tauglich auszuheben ist.
Die ausgehobenen Mannschaften (die sog. Rekruten) werden
durch die Oberersatzkommission den einzelnen Waffengattungen und
Truppenteilen zugeteilt, aber zunächst wieder in ihre Heimat
entlassen bis zu ihrer Einberufung, welche bei der Infanterie und
Artillerie regelmäßig um die Mitte des Oktober, bei der Kavallerie
zu Beginn des Oktober erfolgt. Sie gehören bis dahin zu den Per-
sonen des Beurlaubtenstandes und stehen unter der Aufsicht und Kon-
trolle des Landwehrbezirkskommandos.
D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
1. Begriff und Dauer der Wehrpflicht.
Das deutsche Heer ist ein Volksheer; denn es beruht auf der
allgemeinen Wehrpflicht. Darunter versteht man, daß
* Die Zurückstellung wegen körperlicher Schwäche,
geringer Körpergröße oder wegen heilbarer Krankheiten von längerer Dauer
darf höchstens zwei Jahre lang geschehen; sind die Betreffenden dann noch
nicht zum Militärdienst geeignet, so werden sie der Ersatzreserve oder dem
Landsturm I. Aufgebots überwiesen oder gänzlich ausgemustert.
Mit Rücksicht auf ihre bürgerlichen Verhältnisse
können auf Ansuchen z. B. zurückgestellt werden die einzigen Ernährer
hilfloser Familien oder erwerbsunfähiger Eltern, der unentbehrliche Sohn
eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Ge-
werbetreibenden usw. Dauern diese Verhältnisse nach 2 Jahren noch fort,
so werden die betreffenden Militärpflichtigen der Ersatzreserbve oder dem
Landsturm I. Aufgebots überwiesen. Bei diesen Entscheidungen haben
neben den regelmäßigen Mitgliedern der Ersatzkommission oder der Ober-
ersatzkommission bürgerliche Mitglieder teilzunehmen. Treten die oben be-
sprochenen häuslichen Verhältnisse erst nach der Aushebung ein, so können
die Soldaten auf Ansuchen der Angehörigen von der Truppe wieder entlassen
werden.
Eine Zurückstellung wegen der Vorbereitung zu
einem Lebensberuf kann nicht länger als im ganzen auf 4 Jahre
erfolgen.
Militärpflichtige, die sich dauernd im Auslande
aufhalten, können 2 Jahre zurückgestellt werden. Diese können sich
übrigens auf ihre Militärtauglichkeit auch von den im Ausland ansässigen
Aerzten untersuchen lassen, welche zu solchen Untersuchungen amtlich be-
sonders bestellt sind.
Wegen Zurückstellung der Einjährig-Freiwilligen
s. Nr. 1346.