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440 Heer und Kriegsflotte
tigen vom 39. bis zum 45. Lebensjahre an, soweit sie nicht wegen
Untauglichkeit völlig ausgemustert sind. In Friedenszeiten sind die
Landsturmpflichtigen keiner militärischen Kontrolle und keiner
Uebung unterworfen. Im Kriegsfall wird der Landsturm durch den
Kaiser, in Bayern durch den König, und zwar nach Jahresklassen, zu
den Waffen gerufen.
3. Der aktive Militärdienst insbesondere.
Der sog. aktive, ununterbrochene Dienst bei der Fahne währte
früher für alle Truppen 3 Jahrez jetzt dauert er so lange nur noch
für die Kavallerie und die reitende Feldartillerie, während er für die
übrigen Waffengattungen (Fußtruppen, fahrende Artillerie und
Train) auf 2 Jahre herabgesetzt istss.
Dieser Grundsatz erleidet jedoch folgende Ausnahmen:
a. Katholische Geistliche sind von dem aktiven Mili-
tärdienst befreit; sie werden der Ersatzreserve zugewiesen und haben
auch bei dieser keine Uebungen zu leisten.
b. Volksschullehrer und Volksschulkandidaten dienen ent-
weder als Einjährig-Freiwillige oder ein Jahr bei der Infanterie.
c. Junge Leute, welche die erforderliche Bildung durch das Zeug-
nis einer zur Ausstellung eines solchen berechtigten Lehranstalt“ oder
durch das Bestehen einer besonderen Prüfung nachweisen, brauchen als
sog. Einjährig-Freiwillige nur ein Jahr bei der Fahne
zu dienen und können sich den Truppenteil selbst wählen. Aus ihnen
gehen die Reserve= und Landwehroffiziere hervor (s. Nr. 1358).
Auf Grund des erwähnten Schulzeugnisses muß jedoch um die
Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst noch besonders nach-
gesucht werden. Das Gesuch muß spätestens bis zum 1. Februar des
Jahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet, bei
der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige eingereicht wer-
den. Dem Gesuche sind (abgesehen von dem Schulzeugnis) beizu-
legen: 1. Ein Geburtszeugnis. 2. Eine Erklärung des Vaters oder
* Zur Ausgleichung gehören die Mannschaften, welche 3 Jahre bei der
Fahne gedient haben, nur 3 Jahre (anstatt 5) der Landwehr I. Auf-
gebots an. #
Im Kriege haben alle Mannschaften so lange zu dienen, als ein Be-
dürfnis besteht.
Die Lehranstalten, deren erfolgreicher Besuch zum Einjährig-Frei-
willigen-Dienst befähigt, werden von der Reichsschulkommission
(s. Nr. 768) bestimmt. * .
Junge Leute, welche auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Kunst, des
Kunstgewerbes, der Technik usw. sich in hervorragender Weise ausgezeichnet
haben, können ohne weiteren Nachweis ihrer wissenschaftlichen Bildung
von der obersten Ersatzbehörde zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst zugelassen
werden.