Full text: Bürgerkunde.

Die Wehrfpflicht 441 
Vormunds, daß er bereit ist, während der aktiven Dienstzeit die 
Kosten der Bekleidung, Ausrüstung und Wohnung sowie des Unter- 
halts zu tragen. 3. Die obrigkeitliche Bescheinigung, daß der Vater 
oder Vormund auch hierzu imstande ist. 4. Ein Unbeschol- 
tenheitszeugnis, welches für die Zöglinge höherer Schulen durch deren 
Direktor, für andere junge Leute durch die Polizeibehörde oder durch 
die ihnen vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. 
Die Einjährig-Freiwilligen können vor dem Eintritt ihres 
militärpflichtigen Alters bei der Ersatzbehörde ihres Aushebungs- 
bezirks unter Vorlage des Berechtigungsscheines ihre Zurückstel- 
lung bis zum 1. Oktober des Jahres beantragen, in welchem sie das 
23. Lebensjahr vollenden. Ausnahmsweise (z. B. zur Vollendung des 
Studiums) ist noch eine weitere Zurückstellung bis zum 26., in beson- 
deren Fällen sogar bis zum 28. Lebensjahre zulässig. Wer sich nicht 
rechtzeitig zum Dienstantritt meldet, verliert die Berechtigung zum 
Einjährig-Freiwilligen-Dienst. 
Aerzte und Tierärzte dienen regelmäßig ein halbes Jahr 
mit der Waffe, das andere Halbjahr als Unterärzte. Ebenso dienen 
Apotheker während des zweiten Halbjahres in einer Militär- 
apotheke. 
4. Der Beurlaubtenstand. 
Zum Beurlaubtenstand gehören außer den ausgehobenen und 
in die Heimat beurlaubten Rekruten (s. Nr. 1339) die Angehörigen 
der Reserve und Landwehr sowie die Ersatzreservisten. 
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind der militärischen 
Kontrolle unterworfen. Sie wird von den Landwehrbezirks- 
kommandos und von den unter ihrer Leitung stehenden Meldeämtern 
und Bezirksfeldwebeln ausgeübt. Dieser Kontrolle dienen die jährlich 
zweimal stattfindenden Kontrollversammlungen sowie die 
Meldungen, welche beim Wechsel des Wohnsitzes, beim Antritt 
längerer Reisen usw. von den Personen des Beurlaubtenstandes zu 
erstatten sind. 
Die Beurlaubten werden auch zumilitärischen Uebun- 
gen einberufen, und zwar in der Regel die Reservisten zweimal bis 
zu je 8 Wochen, die Landwehrmänner ersten Aufgebots zweimal auf 
je 8—14 Tage, die Ersatzreservisten dreimal (auf 10, 6 und 4 Wochen). 
Während dieser Uebungen erhalten die Familien der Einberufenen 
auf Verlangen Unterstützungen. Das gleiche gilt im Kriegsfalle für 
bedürftige Familien der einberufenen Mannschaften. Die gezahlten 
Unterstützungsbeiträge werden aus der Reichskasse erstattet. 
1346 
1347 
1340
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.