Die Wehrfpflicht 441
Vormunds, daß er bereit ist, während der aktiven Dienstzeit die
Kosten der Bekleidung, Ausrüstung und Wohnung sowie des Unter-
halts zu tragen. 3. Die obrigkeitliche Bescheinigung, daß der Vater
oder Vormund auch hierzu imstande ist. 4. Ein Unbeschol-
tenheitszeugnis, welches für die Zöglinge höherer Schulen durch deren
Direktor, für andere junge Leute durch die Polizeibehörde oder durch
die ihnen vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Die Einjährig-Freiwilligen können vor dem Eintritt ihres
militärpflichtigen Alters bei der Ersatzbehörde ihres Aushebungs-
bezirks unter Vorlage des Berechtigungsscheines ihre Zurückstel-
lung bis zum 1. Oktober des Jahres beantragen, in welchem sie das
23. Lebensjahr vollenden. Ausnahmsweise (z. B. zur Vollendung des
Studiums) ist noch eine weitere Zurückstellung bis zum 26., in beson-
deren Fällen sogar bis zum 28. Lebensjahre zulässig. Wer sich nicht
rechtzeitig zum Dienstantritt meldet, verliert die Berechtigung zum
Einjährig-Freiwilligen-Dienst.
Aerzte und Tierärzte dienen regelmäßig ein halbes Jahr
mit der Waffe, das andere Halbjahr als Unterärzte. Ebenso dienen
Apotheker während des zweiten Halbjahres in einer Militär-
apotheke.
4. Der Beurlaubtenstand.
Zum Beurlaubtenstand gehören außer den ausgehobenen und
in die Heimat beurlaubten Rekruten (s. Nr. 1339) die Angehörigen
der Reserve und Landwehr sowie die Ersatzreservisten.
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind der militärischen
Kontrolle unterworfen. Sie wird von den Landwehrbezirks-
kommandos und von den unter ihrer Leitung stehenden Meldeämtern
und Bezirksfeldwebeln ausgeübt. Dieser Kontrolle dienen die jährlich
zweimal stattfindenden Kontrollversammlungen sowie die
Meldungen, welche beim Wechsel des Wohnsitzes, beim Antritt
längerer Reisen usw. von den Personen des Beurlaubtenstandes zu
erstatten sind.
Die Beurlaubten werden auch zumilitärischen Uebun-
gen einberufen, und zwar in der Regel die Reservisten zweimal bis
zu je 8 Wochen, die Landwehrmänner ersten Aufgebots zweimal auf
je 8—14 Tage, die Ersatzreservisten dreimal (auf 10, 6 und 4 Wochen).
Während dieser Uebungen erhalten die Familien der Einberufenen
auf Verlangen Unterstützungen. Das gleiche gilt im Kriegsfalle für
bedürftige Familien der einberufenen Mannschaften. Die gezahlten
Unterstützungsbeiträge werden aus der Reichskasse erstattet.
1346
1347
1340