Full text: Bürgerkunde.

1358 
1359 
1360 
444 Heer und Kriegsflotte 
besuchen und sodann als sog. Fahnenjunker (früher Avanta- 
geur genannt) in das Heer eintreten. Nach Ablegung des (für Abitu- 
rienten indessen nicht erforderlichen) Fähnrichsexamens erfolgt die Er- 
nennung zum Fähnrich und nach weiterer Dienstzeit und theoreti- 
scher Vorbereitung (zumeist auf einer der Kriegsschulenss) die Offi- 
ziersprüfung. Die Ernennung zum Offizier geschieht auf Grund der 
durch das Offizierskorps des Truppenteils vorzunehmenden Wahl. 
Die Reserveoffiziere, durch welche im Kriegsfall der er- 
höhte Bedarf an Offizieren gedeckt wird, müssen nach tadelfreier 
Zurücklegung der Einjährigen-Dienstzeit zwei achtwöchige militärische 
Uebungen durchmachen. Nach der ersten werden sie zu Vizefeldwebeln 
(oder Vizewachtmeistern) befördert, nach der zweiten findet ihre Wahl 
zum Offizier durch das gesamte Offizierskorps des Landwehrbezirks 
und alsdann ihre Ernennung statt. 
2. Neben den Militärgerichten, welchen in Strafsachen alle Mi- 
litärpersonen unterworfen sind (s. Nr. 326), gibt es für die Offiziere 
(einschließlich der Reserve= und Landwehroffiziere und der mit 
Uniform verabschiedeten Offiziere) noch besondere Ehren- 
gerichte: diesen steht die Entscheidung darüber zu, ob ein Offizier 
durch ein (wenn auch gerichtlich nicht strafbares) Verhalten der Ehre 
oder den Verhältnissen des Offiziersstandes zuwider gehandelt hat. 
Ist dies festzustellen, so werden zunächst durch einen aus drei Offi- 
zieren bestehenden Ehrenrat die nötigen Ermittelungen veran- 
staltet, oder es wird eine förmliche ehrengerichtliche Untersuchung ge- 
führt. Die schließliche Entscheidung, welche entweder auf Frei- 
sprechung oder auf Warnung, Entlassung mit schlichtem Abschied oder 
auf Entfernung aus dem Offiziersstande lauten kann und der Bestä- 
tigung durch den obersten Kriegsherrn bedarf, wird vom Ehren- 
gericht selbst erlassen; es besteht, wenn sich das Verfahren 
gegen einen Stabsoffizier richtet, aus einem General und 9 Stabs- 
* Die für die höheren Kommandostellen erforderliche kriegswissen- 
schaftliche Ausbildung erhalten die hierzu befähigten Offiziere auf der 
Kriegsakademie in Berlin. Bahern besitzt eine besondere Kriegs- 
akademie zu München. 
* In Bayern wird, soweit nicht Zöglinge des Kadetten-Korps in 
Frage kommen, für die Regel erfordert das Reifezeugnis für die Universität, 
erworben auf einem deutschen humanistischen Gymnasium, Realgymnasium 
oder einer Oberrealschule mit neunjährigem Lehrgange, ferner einjähriger 
Truppendienst, während dessen nach mindestens sechsmonatiger Dienstzeit 
Beförderung zum Fähnrich erfolgt, Besuch der Kriegsschule und Bestehen 
der Offiziersprüfung. Hierauf erfolgt die Ernennung zum Offizier wie 
bei den übrigen Kontingenten. Für besondere Fälle ersetzt das Bestehen 
der Fähnrichsprüfung, die beim Kadettenkorps abgehalten wird, den Besitz 
des Reifezeugnisses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.