Full text: Bürgerkunde.

Die Verhältnisse der Militärpersonen 445 
offizieren des Armeekorps, sonst aus dem gesamten Offizierskorps 
des betreffenden Regiments, selbständigen Bataillons oder Landwehr- 
bezirks. 
Dem erwähnten Ehrenrat müssen die Offiziere auch von allen 
Ehrenhändeln, in die sie verwickelt werden, Anzeige machen; er hat 
die Aufgabe, solche Streitigkeiten, wenn möglich, beizulegen und auf 
diese Weise Zweikämpfe (DTuelle) zu verhindern. 
3. Für alle Militärpersonen (ausgenommen die Militärbeam- 
ten) ruht das aktive (nicht aber das passive) Wahlrecht zum 
Reichs= und zum Landtag. Auch die Teilnahme an politi- 
schen Vereinen und Versammlungen ist den Militär- 
personen untersagt, weil alle politischen Umtriebe vom Heer und von 
der Marine ferngehalten werden sollen. 
Zur Verheiratung bedürfen Militärpersonen der Geneh- 
migung ihrer Vorgesetzten. 
Hinsichtlich der Besteuerung genießen die Militärpérsonen 
Vorzüge. Das Militäreinkommen der Personen des Unteroffiziers- 
und Gemeinenstandes, sowie für den Fall der Mobilmachung das 
Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres sind bei 
Erhebung der Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Diese Be- 
stimmung hat für Bayern, wo die Gemeindeumlagen in Form von 
Zuschlägen zur Staatssteuer erhoben werden, die weitere Folge, daß 
insoweit auch die Pflicht zur Entrichtung der Umlagen entfällt. Da- 
gegen gilt die in der Mehrzahl der deutschen Staaten eingeführte 
Gemeindeabgabenbefreiung des Einkommens der aktiven Offiziere 
und der Militärbeamten im Offiziersrang in Bayern nicht. 
4. Die Pensionen und sonstigen Versorgungen der Militär- 
personen sind durch besondere Reichsgesetze, insbesondere durch das 
Offizierspensionsgesetz, das Mannschaftsversorgungsgesetz und das 
Militärhinterbliebenengesetz geregelt. 
Die Offizierspensionen werden nach ähnlichen Grundsätzen be- 
rechnet wie die Pensionen der Reichsbeamten (s. Nr. 116). Offiziere 
und Mannschaften, welche durch den Krieg invalide geworden sind, 
erhalten zu der regelmäßigen Pension eine Kriegszulage und im 
Falle einer Verstümmelung oder sonstigen besonders schweren Ver- 
letzung eine weitere besondere Zulage. 
Zur Bestreitung der durch den deutsch-französischen Krieg stark 
angewachsenen Pensionslasten wurde aus Mitteln der französischen 
Kriegsentschädigung ein Reichsinvalidenfonds von ur- 
sprünglich 187 Millionen Talern gebildet, welcher von einer beson- 
deren Reichsbehörde verwaltet wird. Er ist im Laufe der Jahre be- 
reits erheblich zusammengeschmolzen. 
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