6. Teil.
Das Finanzwesen.
A. Allgemeiner Teil.
I. Die staatliche Finanzwirtschaft im allgemeinen.
Je umfangreicher die Tätigkeit des Staates wird, desto mehr
Geldmittel sind für sie erforderlich. Aufgabe der Finanz-
verwaltung ist es, diese Mittel herbeizuschaffen und zu ver-
walten. Die gesamte Tätigkeit der Staatsbehörden, welche auf Be-
schaffung dieses Geldbedarfs sowie auf Verwaltung des Staatsver-
mögens und der Staatsschulden gerichtet ist, heißt die Finanz-
wirtschaft. Um sich vor schlimmen Ueberraschungen zu sichern,
muß der Staat seine Wirtschaft nach einem bestimmten Plane ein-
richten. Im sog. Staatshaushalt ist daher die Aufstellung
eines Voranschlags der zu erwartenden Einnahmen und Aus-
gaben unumgänglich notwendig. Von der Aufstellung dieses Vor-
anschlags, des sog. Staatshaushaltsetats oder Budgets,
und von der Mitwirkung der Volksvertretung hierbei wurde bereits
früher (s. Nr. 78 und 164) gesprochen. Vgl. ferner Nr. 1390 und 1425.
Insoweit der Staat als Inhaber von Vermögensrechten oder als
Träger von solchen Pflichten in Betracht kommt, wird er Fiskus
(Staatskasse, Rrar) genannt. Der Fiskus kann Vermögen erwerben
und Verpflichtungen eingehen, Verträge abschließen, gewerbliche Un-
ternehmungen betreiben und wie eine Privatperson vor den Gerichten
klagen oder verklagt werdent.
Die Ausgaben des Staates werden zunächst bestritten aus den
Einkünften des Staatsvermögens sowie aus den Reinerträgnissen
seiner wirtschaftlichen Unternehmungen (z. B. der Post und der
Etwas anderes als der Fiskus ist die Zivilliste (s. Nr. 161); diese
bezeichnet die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Königs.
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