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452 Das Finanzwesen
Eisenbahnen), ferner aus den Gebühren, welche für die Tätigkeit der
Gerichte und der Verwaltungsbehörden erhoben werden, aus den
Geldstrafen usw.
II. Die Steuern.
Soweit die bisher erwähnten Einnahmegquellen nicht ausreichen,
erhebt der Staat zur Deckung seiner Ausgaben von den Staatsange-
hörigen Abgaben, die sog. Steuern.
Man unterscheidet dbirekte und indirekte Steuern. Diese
Unterscheidung wird in verschiedenem Sinn gebraucht. Nach der
wörtlichen Bedeutung sind unter direkten Steuern solche zu verstehen,
die unmittelbar (direkt) von den Personen erhoben werden, die durch
sie endgültig belastet bleiben sollen, wie z. B. die Vermögens= und
die. Einkommenssteuern, während die indirekten Steuern von
den Personen, von denen sie eingehoben werden, nicht dauernd
getragen, sondern auf andere Personen „abgewälzt“ werden. Das
geschieht z. B. mit den Zöllen und Verbrauchssteuern, die
auf Nahrungs= und Genußmittel, Gebrauchsgegenstände u. dgl.
gelegt, von dem Entrichter regelmäßig auf den Preis der Waren zu
Lasten des Verbrauchers geschlagen werden; dieser zahlt also die
Steuer nicht unmittelbar, sondern mittelbar (indirekt).3
Eine andere, in der Finanzpraxis herrschende Unterscheidung
erblickt in den direkten Steuern solche Steuern, die auf Grund
feststehender dauernder Tatsachen nach darüber geführten Listen
(Katasterng fortlaufend erhoben werden, während die indirek-
ten Steuern an zufällige Ereignisse (Einfuhr, Verbrauch, Vornahme
bestimmter Rechtsgeschäfte) nach Tarifen anknüpfen. Auch im
Sinn dieser Unterscheidung sind Vermögens= und Einkommenssteuern
direkte Steuern (Katastersteuern), die Einfuhrzölle und die
Verbrauchsabgaben indirekte Steuern (Tarifsteuern)) letzteren
treten die Verkehrssteuern hinzu, das sind Abgaben, die
erhoben werden bei Vornahme von Rechtsgeschäften oder beim Ueber-
gang von Vermögensstücken in eine andere Hand. Hierher gehören
z. B. die Wechselstempelsteuer, die allgemeine Stempelsteuer, die Erb-
schafts= und Schenkungssteuer und die Grundstücksverkehrssteuer
(Besitzveränderungsabgabe).
: Progressive Steuern nennt man (im Gegensatz zu den
proportionalen) solche Steuern, bei denen die größeren Vermögen
oder Einkommen verhältnismäßig stärker belastet werden als die geringeren.
Soweit direkte Steuern durch die Gemeinden erhoben werden, spricht
man in Bayern von Umlageng indirekte Steuern der Gemeinden werden
häufig Aufschläge genannt.