Full text: Bürgerkunde.

Der Reichshaushalt 461 
Der zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken bestimmte, in der 
Regel zu denaturierende (s. Nr. 1397) Branntwein ist steuerfrei. 
6. Die Brau= oder Biersteuer. 
Sie wird nach dem Gewicht des zur Bierbereitung verwendeten 
Malzes und Zuckers bemessen; die Steuer steigt von 4 bis 10 M. 
(eine Erhöhung ist in Aussicht genommen) für 100 Kilogramm je 
nach der Menge des in einem Jahre verwendeten steuerpflichtigen 
Braustoffs. Sie ist als Vermahlungssteuer geordnet. Die 
Brauereien müssen sogenannte Malzsteuermühlen mit selbst- 
tätiger Verwiegungseinrichtung, die unter steueramtlichem Verschluß 
steht, halten und ausschließlich benützen. Die Menge des auf die 
Mühle gebrachten Malzes wird versteuert, kleinere Brauereien zahlen 
eine Abfindung. 
Die Brausteuer wird nur innerhalb der sog. norddeutschen 
Brausteuergemeinschaft als Reichssteuer erhoben, während 
Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen eigene Bier- 
steuern als Landessteuern erheben. Infolgedessen müssen diese 
Staaten entsprechende Ausgleichungsbeträge an die Reichskasse be- 
zahlen und die einzelnen süddeutschen Staaten sowie die norddeutsche 
Brausteuergemeinschaft erheben (zur Ausgleichung der Unterschiede 
in der Besteuerung) bei der Einfuhr von Bier in ihr Gebiet Ueber- 
gangsabgabenz; anderseits gewähren sie bei der Ausfuhr aus 
ihrem Gebiet eine Steuerrückvergütung. 
7. Die Schaumweinsteuer 
beläuft sich beim Schaumwein aus Trauben auf 50 Pf., beim Schaum- 
wein aus Obst und Beeren auf 10 Pf. für jede ganze Flasche. 
8. Die Spielkartensteuer 
beträgt für kleinere Spiele 30, für größere 50 Pf. Sie wird beim 
Fabrikanten gegen Stempelung der einzelnen Spiele erhoben. 
9. Die Wechselstempelsteuer 
muß entrichtet werden, bevor der Wechsel in den inländischen Verkehr 
gebracht wird, durch Verwendung von gestempelten Wechselformularen 
oder durch Aufkleben von Wechselstempelmarken, die bei den Post- 
ämtern käuflich sind. 
10. Die Reichsstempelabgaben. 
" Diese Bezeichnung umfaßt eine Anzahl von Steuern sehr ver- 
schiedener Art, denen nur das eine gemeinsam ist, daß ihre Entrich- 
tung durch Verwendung von Stempelmarken oder gestempelten Vor- 
drucken erfolgt oder durch den Aufdruck von Stempeln bestätigt wird. 
1404 
1405 
1406 
1407 
1408 
1409
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.