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462 Das Finanzwesen
Zu den Stempelabgaben zählen a. die sog. Emissions-
steuer, die bei der Ausgabe von Aktien, Bergwerkskuxen (s.
Nr. 1440), Renten= und Schuldverschreibungen (s. Nr. 1383), aber
nicht von Staatspapieren des Reichs und der Bundesstaaten zu ent-
richten ist; b. die sog. Börsensteuer, die beim Ankauf oder bei
sonstiger Anschaffung von Wertpapieren oder ausländischem Geld
oder bei börsenmäßigen Handelsgeschäften über Waren durch Auf-
kleben von Stempelmarken auf die über diese Geschäfte auszustellen-
den Schlußscheine (s. Nr. 1055) bezahlt wird; c. die Lotterie-
steuer wird bei Veranstaltung von öffentlichen Lotterien oder Aus-
spielungen in Höhe von 20—25 Prozent des Preises sämtlicher Lose
beim Veranstalter im voraus erhoben. Unter diese Steuer fallen
auch die Wetteinsätze bei öffentlichen Rennen u. dgl.; bei diesen muß
der Veranstalter des Wettbetriebs (Buchmacher) jedem Wettenden
einen versteuerten Ausweis über seinen Einsatz ausstellen; d. die
Frachturkundensteuer trifft die Versendung von Fracht-
gütern zu Wasser oder auf der Eisenbahn bei ganzen Wagenladungen;
sie wird entrichtet durch Verwendung gestempelter Vordrucke von
Frachtbriefen, Ladescheinen usw. oder durch Aufkleben von Stempel-
marken auf diese Urkunden; e. die Fahrkartensteuer wird von
den Eisenbahnverwaltungen, Trambahnen und Dampfschiffahrtsun-
ternehmungen entrichtet und von ihnen regelmäßig auf den Preis
der Fahrkarten geschlagen; f. die Steuer auf Kraftfahr-
zeuge (Automobile und Motorräder) ist nach der Zahl der Pferde-
kräfte der Maschinen abgestuft. Gegen Zahlung der Steuer wird eine
gestempelte Erlaubniskarte ausgefolgt, vor deren Lösung die Inge-
brauchnahme des Fahrzeugs verboten ist, und die der Führer des
Fahrzeugs unterwegs stets bei sich haben muß; g. die Steuer auf
die Vergütungen der Aufsichtsräte von Aktiengesell-
schaften usw. berechnet sich auf 8 Prozent der den Aufsichtsräten ge-
währten Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter u. dgl.; sie ist von den
Gesellschaften zu entrichten, aber ihnen von den Mitgliedern des Auf-
sichtsrats zu erstatten.
11. Die Erbschafts= und Schenkungssteuer.
Die Erbschaftssteuer wird für jeden einzelnen Erben oder Ver-
mächtnisnehmer aus seinem Erwerb unter Berücksichtigung seines
Verhältnisses zum Erblasser berechnet und von ihm erhoben. Sie
beträgt (je nach dem Grade der Verwandtschaft usw. mit dem Erb-
lasser) 4—10 Prozent des angefallenen Betrags; doch findet eine
progressive (d. h. mehr und mehr steigende) Erhöhung dieser Steuer-
sätze statt, wenn der Erwerb mehr als 20 000 M. beträgt.