Full text: Bürgerkunde.

Die Zölle 465 
Eine wichtige, schon mehrfach erwähnte Unterscheidung (vgl. 
Nr. 956 und 1148) ist diejenige der Finanzölle und der Schutzzölle. 
Die Finanzzölle sollen eine dauernde, ergiebige Einnahme- 
quelle für den Staat bilden. Die Schutzzölle dagegen haben den 
Zweck, zu verhindern, daß ausländische Waren im Inlande zu so bil- 
ligem Preise verkauft werden, daß die im Inlande erzeugten Waren 
gleicher Art wegen ihrer höheren Herstellungskosten mit ihnen nicht 
mehr konkurrieren können. Diese Schutzzölle haben die Entwicklung 
mancher Industrien vielfach gegenüber dem Wettbewerb des Auslan- 
des überhaupt erst ermöglicht. Gegenwärtig kommen sie vornehmlich 
unserer Landwirtschaft zugute. 
Im Interesse des Verkehrs werden mancherlei Zollerleich- 
terungen gewährt. So werden zollfrei eingelassen die im sog. 
kleinen Grenzverkehr eingehenden Waren von geringer 
Menge, ferner sog. Retourwaren, welche nur vorübergehend 
(3. B. für Ausstellungen oder als Muster von Handlungsreisenden) 
eingeführt werden, endlich Waren, die im sog. Veredelungs- 
verkehr eingehen, d. h. um nach stattgehabter Verarbeitung (Ver- 
edelung) wieder ausgeführt zu werden. Warenvorräte, welche mög- 
licherweise ganz oder teilweise wieder ausgeführt werden, können un- 
ter Aussetzung der Verzollung in sog. Zollniederlagen unter 
Aufsicht der Zollbehörden aufbewahrt werden. Die Eigenschaft solcher 
Zollniederlagen haben auch die noch bestehenden Freihafen- 
gebiete in Hamburg, Bremen, Bremerhaven usw. 
Um die Ausfuhr von Getreide, Oelfrüchten und Mühlenfabri- 
katen zu beleben, werden bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse Ein- 
fuhrscheine erteilt, welche binnen einer bestimmten Frist zur 
zollfreien Einfuhr einer entsprechenden Menge von Waren der glei- 
chen oder auch anderer Gattung berechtigen. 
Die Hinterziehung oder Defraudation des geschuldeten 
Zolls, sowie die verbotswidrige Ein-, Aus= oder Durchfuhr von Wa- 
ren ist mit Einziehung der geschmuggelten Waren (der Konter- 
bande) und mit hohen Geldstrafen bedroht. Gefängnisstrafen von 
längerer Dauer sind dagegen auf den von mehr als zwei Personen 
verübten sog. Bandenschmuggel sowie auf den Schmuggel 
im wiederholten Rückfall gesetzt. Zur Verhinderung des 
Schmuggels wird die ganze Grenze von bewaffneten Grenzaufsehern 
bewacht. Auch unterliegt im sog. Grenzbezirk, der sich in der 
Breite von mehreren Kilometern der Grenze entlang erstreckt, der 
* Wegen des Verfahrens in Zoll= und Steuerstraf- 
sachen s. Nr. 321. 3 straf 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 30 
1420 
1421 
1422 
1423 
1424
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.