Die Zölle 465
Eine wichtige, schon mehrfach erwähnte Unterscheidung (vgl.
Nr. 956 und 1148) ist diejenige der Finanzölle und der Schutzzölle.
Die Finanzzölle sollen eine dauernde, ergiebige Einnahme-
quelle für den Staat bilden. Die Schutzzölle dagegen haben den
Zweck, zu verhindern, daß ausländische Waren im Inlande zu so bil-
ligem Preise verkauft werden, daß die im Inlande erzeugten Waren
gleicher Art wegen ihrer höheren Herstellungskosten mit ihnen nicht
mehr konkurrieren können. Diese Schutzzölle haben die Entwicklung
mancher Industrien vielfach gegenüber dem Wettbewerb des Auslan-
des überhaupt erst ermöglicht. Gegenwärtig kommen sie vornehmlich
unserer Landwirtschaft zugute.
Im Interesse des Verkehrs werden mancherlei Zollerleich-
terungen gewährt. So werden zollfrei eingelassen die im sog.
kleinen Grenzverkehr eingehenden Waren von geringer
Menge, ferner sog. Retourwaren, welche nur vorübergehend
(3. B. für Ausstellungen oder als Muster von Handlungsreisenden)
eingeführt werden, endlich Waren, die im sog. Veredelungs-
verkehr eingehen, d. h. um nach stattgehabter Verarbeitung (Ver-
edelung) wieder ausgeführt zu werden. Warenvorräte, welche mög-
licherweise ganz oder teilweise wieder ausgeführt werden, können un-
ter Aussetzung der Verzollung in sog. Zollniederlagen unter
Aufsicht der Zollbehörden aufbewahrt werden. Die Eigenschaft solcher
Zollniederlagen haben auch die noch bestehenden Freihafen-
gebiete in Hamburg, Bremen, Bremerhaven usw.
Um die Ausfuhr von Getreide, Oelfrüchten und Mühlenfabri-
katen zu beleben, werden bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse Ein-
fuhrscheine erteilt, welche binnen einer bestimmten Frist zur
zollfreien Einfuhr einer entsprechenden Menge von Waren der glei-
chen oder auch anderer Gattung berechtigen.
Die Hinterziehung oder Defraudation des geschuldeten
Zolls, sowie die verbotswidrige Ein-, Aus= oder Durchfuhr von Wa-
ren ist mit Einziehung der geschmuggelten Waren (der Konter-
bande) und mit hohen Geldstrafen bedroht. Gefängnisstrafen von
längerer Dauer sind dagegen auf den von mehr als zwei Personen
verübten sog. Bandenschmuggel sowie auf den Schmuggel
im wiederholten Rückfall gesetzt. Zur Verhinderung des
Schmuggels wird die ganze Grenze von bewaffneten Grenzaufsehern
bewacht. Auch unterliegt im sog. Grenzbezirk, der sich in der
Breite von mehreren Kilometern der Grenze entlang erstreckt, der
* Wegen des Verfahrens in Zoll= und Steuerstraf-
sachen s. Nr. 321. 3 straf
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 30
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