Die bayerischen Finanzbehörden 467
der Kreisregierungen (s. Nr. 659). Die unteren Behörden der allge—
meinen Finanzverwaltung sind die Rentämter: solche bestehen
in Bayern 219. Sie sind besetzt mit einem Amtsvorstand, außerdem
bei den Aemtern, bei denen eine Kasseabteilung errichtet ist, mit
einem Kassaabteilungsvorstand; neben diesen sind Rentamtsassessoren
und niedere Beamte unter verschiedenen Bezeichnungen vorhanden.
An der Spitze der Verwaltung der Zölle und der
indirekten Steuern steht unter der Oberleitung des Finanz-
ministeriums die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern
in München. Sie besteht aus zwei Abteilungen, die eine Abteilung
für Landessteuern und allgemeine Verwaltungsgegenstände, die
andere für Zölle und Reichssteuern; daneben besteht bei ihr eine
Technische Prüfungs= und Lehranstalt, der haupt-
sächlich die Vornahme der für zoll= und steuerdienstliche Zwecke erfor-
derlichen Warenuntersuchungen obliegt. Der Vorstand der General-
direktion führt den Titel Präsident, die Vorstände der Abteilungen
den Titel Regierungsdirektor.s Unter der Generaldirektion stehen
28 Hauptzollämter, 20 Zollämter, 81 Nebenzollämter, teils erster,
teils zweiter Klasse, eine große Anzahl Steuerämter, Steuerhebe-
stellen und Steuerstellen und 4 Salzsteuerämter.
Rentamtmannes erreichen. In den mittleren Finanzdienst finden aber auch
Bewerber Aufnahme, die eine zehnjährige Dienstzeit als Rentamtsgehilfen,
als welche sie ohne besondere Vorbildung, in der Regel nach zwei= bis drei-
jähriger „Inzipientenzeit“, zugelassen werden, zurückgelegt haben und dann
die Prüfung für den mittleren Finanzdienst. II. Abteilung, bestanden haben.
Von der zehnjährigen Dienstzeit kann Dispensation erteilt werden; so wird
in der Regel bei Bewerbern mit der Berechtigung zum Einjährig-Freiwil-
ligen-Militärdienst nur eine fünfjährige rentamtliche Dienstzeit gefordert.
Den Bewerbern, welche sich nur der II. Abteilung der Prüfung unterzogen
haben, stehen nicht alle den Bewerbern erster Art zugänglichen Stellen offen.
- Wer in Bayern im höheren Zoll= und Steuerdienst Auf—
nahme finden will, muß entweder die Prüfung für den höheren Justiz= und
Verwaltungsdienst bestanden haben (geprüfter Rechtspraktikant sein) oder
(diesenfalls sind ihm Stellen bis zum Oberzollinspektor zugänglich) ein
humanistisches Ghmnasium, Realgymnasium oder eine Oberrealschule absol-
biert, zwei Semester die technische Hochschule in München besucht und die
Schlußprüfung bestanden haben. Er findet dann Aufnahme als Zollprak-
tikant; als solcher muß er eine zweieinhalbjährige Praxis zurücklegen,
während dieser Kurse bei der Akademie für Landwirtschaft und Brauerei in
Weihenstephan und bei der Generaldirektion der Zölle und indirekten
Steuern durchmachen und dann sich der Assistentenprüfung unterziehen.
Der mittlere Zolldienst erfordert, daß der Bewerber durch den Be-
such einer bayerischen Mittelschule die Berechtigung zum Einjährig-Frei-
willigen-Dienst erworben hat, dann eine mindestens fünfjährige Dienstzeit
in der Grenzwache zurücklegt, während dieser eine dreimonatige Praxis im
Steuerdienst durchmacht und dann die Prüfung für den mittlexen Zoll= und
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