Das Berg-, Hütten= und Salinenwesen 471
telbarer Städte), in zweiter Instanz durch die Kammern des Innern
der Kreisregierungen; ausnahmsweise entscheidet die Kreisregierung
in erster, das Ministerium des Innern in zweiter Instanz. In ver-
schiedenen Angelegenheiten tritt an die Stelle des Bezirksamts eine
Kommission, die aus dem Vorstande des Bezirksamts und zwei Bei-
sitzern besteht; der Distriktsrat wählt regelmäßig vier Beisitzer, aus
denen für den einzelnen Fall jeweils zwei zugezogen werden.
5. Ueber die Führung der Forstwirtschaft durch die Eigentümer
der Waldungen ist eine Reihe eingehender Bestimmungen getroffen.
Für die Bewirtschaftung der Waldungen der Gemeinden
und Stiftungen sind in der Regel Wirtschaftspläne aufzu-
stellen, sie sind den Forstpolizeibehörden zur Prüfung vorzulegen. Zur
Ausführung des Betriebs haben sie geeignete Förster aufzustellen,
sie können den Betrieb auch den Forstämtern übertragen. Privat-
waldungen können zum Zwecke der Weiterbenutzung als Forst
nur mit Genehmigung der Regierung, Kammer des Innern, verteilt
werden. Weiter bestehen eingehende Bestimmungen über Forst-
berechtigungen, das sind dingliche Rechte zur Nutzung eines
einem anderen gehörigen Waldes. Es sind insbesondere Bestimmun-
gen getroffen, um unter gewissen Voraussetzungen die Umwandlung
ungemessener Forstrechte in gemessene, bisweilen auch in Geldleistun-
gen oder die Ablösung zu ermöglichen. Außerdem bestehen Bestim-
mungen, die die Rodungen (d. h. das Ausstocken der Wurzeln,
wenn es erfolgt, um den Boden der Holzzucht zu entziehen) einschrän-
ken, weiter solche zur Erhaltung der Schutzwaldungen, zur
Aufforstung von Waldblößen und ähnliche.
6. Für die Pfalz bestehen hinsichtlich der Forstpolizei (s. oben
unter 4 und 5) besondere aus älterer Zeit stammende Bestimmungen.
Das Forstgesetz, durch das diese Verhältnisse für das rechtsrheinische
Bayern geregelt wurden, findet auf die Pfalz keine Anwendung.
Hervorzuheben ist, daß auch hier die Gemeinden und Stiftungen
Wirtschaftspläne aufzustellen haben, und daß den Eigentümern von
Privatwaldungen Beschränkungen auferlegt sind, die die nachhaltige
Ertragbarkeit des Waldes sichern und Ausrottungen und Urbar-
machungen von Waldboden nur in gewissen Grenzen zulassen. Wegen
der zur Verwaltung der Forsten zuständigen Organe s. oben unter 3.
IV. Das Berg-, Hütten- und Salinenwesen .
1 Das Eigentumsrecht an Grund und Boden ist insoferne einge-
schränkt, als es sich nicht auf die dem Bergbau unterliegenden, im
Das Bergwesen gehört der eigentlichen Finanzverwaltung nur inso-
weit an, als die Verwaltung der staatlichen Bergwerke, Hütten und Salinen
in Frage kommt.
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