Full text: Bürgerkunde.

Die bayerischen Staatsschulden 473 
Besonders geregelt sind die Verhältnisse für den Fall, daß an 
einem Bergwerk mehrere beteiligt sind. Sie bilden zusammen eine 
Gewerkschaft, d. h. eine den Handelsgesellschaften ähnliche Ge- 
meinschaft; der einzelne führt die Bezeichnung Gewerke, die Anteile, 
meist hundert, heißen Kuxe. Die Gewerken nehmen nach dem Ver- 
hältnis ihrer Kuxe an Gewinn und Verlust teil. 
Die Arbeiter der Bergwerke und der damit zusamenhängenden 
Anstalten, der sogenannten Aufbereitungsanstalten, sowie die Ar- 
beiter der Salinen sind zu den Knappschaftsvereinen zu- 
samengeschlossen. Diese bezwecken Unterstützung ihrer Mitglieder bei 
Krankheiten und bei Arbeitsunfähigkeit und Unterstützung der 
Witwen und der Kinder verstorbener Mitglieder. 
Für die Verwaltung der staatlichen Berg- 
werke, Hütten und Salinen besteht eine besondere Be- 
hördenorganisation. An deren Spitze steht, in Unterordnung unter 
dem Finanzministerium, die Generaldirektion der Berg-, 
Hütten= und Salzwerke, mit einem Generaldirektor als 
Vorstand. Zur Besorgung der Handelsgeschäfte ist ihr ein besonderes 
Handelsbureau beigegeben. In Unterordnung unter ihr bestehen zur 
Betriebsausführung Bergämter, Hüttenämter, Berg= und Hütten- 
ämter, Salinenämter, Berg= und Salinenämter, meistens mit einem 
Bergmeister als Vorstand. Der Reinertrag der staatlichen Bergwerke, 
Hütten und Salinen betrug 1905 1 144 016 M. 
Die Staatsbetriebe haben ein Monopol für die Gewinnung 
von Salz. Das Aufsuchen und die Gewinnung von Steinsalz so- 
wie der Solquellen ist nämlich von der Bergbaufreiheit ausgenommen 
und dem Staate vorbehalten. 
V. Die bayerischen Staatsschulden. 
Die bayerischen Staatsschulden betrugen im Jahre 1908 
1 986 604 855 M.; darunter fielen auf die allgemeine Staatsschuld 
303 695 773 M., auf die Eisenbahnschuld, entstanden durch den Bau 
der Staatseisenbahnen, 1 551 386 400 M., auf die Grundrentenschuld, 
entstanden durch Ablösung der Grundlasten, 107 209 982 M. und end- 
lich auf die Landeskulturrentenschuld, entstanden durch Maßnahmen 
besonderen, an der technischen Hochschule in München gebildeten Prüfungs- 
kommissionen zu unterziehen. Nach Bestehen dieser Prüfung hat sich der 
Kandidat einer zweieinhalbjährigen praktischen Ausbildung, und zwar teils 
im Dienstbereich der Bergbehörden, teils bei den Berg-, Hütten= und 
Salinenwerken des Staates zu unterziehen und dann noch die praktische 
Prüfung vor einer besonderen Prüfungskommission abzulegen. · 
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