Die bayerischen Staatsschulden 473
Besonders geregelt sind die Verhältnisse für den Fall, daß an
einem Bergwerk mehrere beteiligt sind. Sie bilden zusammen eine
Gewerkschaft, d. h. eine den Handelsgesellschaften ähnliche Ge-
meinschaft; der einzelne führt die Bezeichnung Gewerke, die Anteile,
meist hundert, heißen Kuxe. Die Gewerken nehmen nach dem Ver-
hältnis ihrer Kuxe an Gewinn und Verlust teil.
Die Arbeiter der Bergwerke und der damit zusamenhängenden
Anstalten, der sogenannten Aufbereitungsanstalten, sowie die Ar-
beiter der Salinen sind zu den Knappschaftsvereinen zu-
samengeschlossen. Diese bezwecken Unterstützung ihrer Mitglieder bei
Krankheiten und bei Arbeitsunfähigkeit und Unterstützung der
Witwen und der Kinder verstorbener Mitglieder.
Für die Verwaltung der staatlichen Berg-
werke, Hütten und Salinen besteht eine besondere Be-
hördenorganisation. An deren Spitze steht, in Unterordnung unter
dem Finanzministerium, die Generaldirektion der Berg-,
Hütten= und Salzwerke, mit einem Generaldirektor als
Vorstand. Zur Besorgung der Handelsgeschäfte ist ihr ein besonderes
Handelsbureau beigegeben. In Unterordnung unter ihr bestehen zur
Betriebsausführung Bergämter, Hüttenämter, Berg= und Hütten-
ämter, Salinenämter, Berg= und Salinenämter, meistens mit einem
Bergmeister als Vorstand. Der Reinertrag der staatlichen Bergwerke,
Hütten und Salinen betrug 1905 1 144 016 M.
Die Staatsbetriebe haben ein Monopol für die Gewinnung
von Salz. Das Aufsuchen und die Gewinnung von Steinsalz so-
wie der Solquellen ist nämlich von der Bergbaufreiheit ausgenommen
und dem Staate vorbehalten.
V. Die bayerischen Staatsschulden.
Die bayerischen Staatsschulden betrugen im Jahre 1908
1 986 604 855 M.; darunter fielen auf die allgemeine Staatsschuld
303 695 773 M., auf die Eisenbahnschuld, entstanden durch den Bau
der Staatseisenbahnen, 1 551 386 400 M., auf die Grundrentenschuld,
entstanden durch Ablösung der Grundlasten, 107 209 982 M. und end-
lich auf die Landeskulturrentenschuld, entstanden durch Maßnahmen
besonderen, an der technischen Hochschule in München gebildeten Prüfungs-
kommissionen zu unterziehen. Nach Bestehen dieser Prüfung hat sich der
Kandidat einer zweieinhalbjährigen praktischen Ausbildung, und zwar teils
im Dienstbereich der Bergbehörden, teils bei den Berg-, Hütten= und
Salinenwerken des Staates zu unterziehen und dann noch die praktische
Prüfung vor einer besonderen Prüfungskommission abzulegen. ·
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