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474 Das Finanzwesen
zur besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Bodens, 25 312 700 M.
Die Verwaltung der Staatsschulden obliegt unter der Oberleitung des
Finanzministeriums der Direktion der Staatsschuldenverwaltung in
München; unter dieser steht für die Verwaltung der allgemeinen
Staatsschuld die Staats-Schuldentilgungs-Hauptkasse, für die Ver-
waltung der Eisenbahnschuld die Eisenbahnbau-Dotations-Hauptkasse,
für die Verwaltung der beiden übrigen Schulden die Grundrenten-
Ablösungskasse, die zugleich als Landeskulturrentenkasse tätig wird.“
Wegen der Mitwirkung des Landtags bei Verwaltung der Staats-
schulden s. Nr. 168. Die Höhe der schwebenden Schuld (s. Nr. 1382)
ist auf höchstens 35 Millionen Mark festgesetzt. Auf diesen Betrag
können Schatzanweisungen ausgegeben werden.
VI. Die direkten Steuern Bayerns ?.
1. Im allgemeinen.
Die direkten Steuern Bayerns sind aufgebaut auf dem System
der Ertragssteuern. Dieses steht im Gegensatz zu dem
System der Einkommensbesteuerung. Der Ertragsbesteuerung ist
wesentlich, daß sie die einzelnen Ertragsquellen, wie z. B. Kapital-
zinsen, Verdienst durch Gewerbetätigkeit erfaßt, ohne Rücksicht auf die
sonstigen Verhältnisse des zu Besteuernden. Personen z. B., die ein
Gewerbe von gleichem Umfang betreiben, werden auch mit gleichen
Sätzen besteuert, ohne Rücksicht darauf, daß der eine infolge sonstiger
Einnahmequellen, wie z. B. Kapitalrenten, ein sehr vermögender
Mann, der andere verschuldet ist. Beim System der Einkommens-
*Buchschulden des Staats (s. Nr. 1383) gibt es in Bahern nicht.
Dagegen können sich die Inhaber von bayerischen Staatsschuldverschrei-
bungen dadurch sichern, daß sie die Papiere auf den Namen
umschreiben lassen. Diese Umschreibung erfolgt auf Antrag des
Inhabers durch die oben bezeichneten Kassen; sie kann auch wieder gelöscht
werden. Für die Umschreibung und für die Löschung sind 50 Pf. für jede
Schuldverschreibung zu entrichten.
* Um die mehrfache Besteuerung derselben Vermögensbestandteile in
verschiedenen Bundesstaaten zu verhüten, bestimmt ein Reichsgesetz, daß ein
Deutscher zu direkten Steuern grundsätzlich nur in dem Bundesstaat heran-
gezogen werden darf, in dem er seinen Wohnsitz hat. Abweichend davon
dürfen der Grund= und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Ge-
werbes, sowie das aus diesen Quellen fließende Einkommen nur in dem
Bundesstaat besteuert werden, in dessen Gebiet der Grund= und Gebäudebesitz
liegt oder die Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unter-
halten wird.
Hat ein in Reichs= oder Staatsdiensten stehender Deutscher in meh-
reren Bundesstaaten einen Wohnsitz und in einem von ihnen einen dienst-
lichen Wohnsitz, so darf er zu direkten Staatssteuern nur in dem Bundes-
staat des dienstlichen Wohnsitzes herangezogen werden.