Die Steuern Bayherns 475
besteuerung (der sogenannten allgemeinen Einkommensteuer) wird
die Leistungsfähigkeit des Einzelnen im ganzen erfaßt; es werden
seine Jahreseinnahmen nach Abzug der Ausgaben in ihrer Gesamtheit,
seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zur Grundlage der Be—
steuerung genommen. Der Ertragssteuer ist charakteristisch, daß sie
nicht die Steuerfähigkeit einer Person nach ihrem Vermögen oder
Einkommen einheitlich zusamenfaßt, wie es die allgemeine Einkom-
mensteuer tut, sondern die einzelnen Ertragsobjekte zugrunde legt.
Als solche Objekte erscheinen in Bayern Grund und Boden, Häuser,
Kapitalzinsen, Gewerbebetriebe und sonstige Erträgnisse; demgemäß
besteht in Bayern die Grundsteuer, die Haussteuer, die Kapitalrenten-
steuer, die Gewerbesteuer mit der Hausiersteuer und die spezielle Ein-
kommensteuer, welch letztere alle Erträgnisse erfaßt, die nicht von
einer der andern Steuern getroffen sind und von der allgemeinen Ein-
kommensteuer in dem oben erwähnten Sinn vollkommen ver-
schieden ist.10
2. Die Grundsteuer.
Die Regelung der Grundsteuer geht auf das Jahr 1828 zurück;
sie will die Erträgnisse von Grund und Boden belasten. Das Grund-
steuergesetz setzt nicht eine bestimmte Abgabe fest, die von den Erträg-
nissen des Grund und Bodens zu entrichten ist, sondern es beschränkt
sich darauf, die Festsetzung einer sog. „Steuerverhältniszahl“ für
jedes Grundstück zu regeln; durch das jeweilige Finanzgesetz wird so-
dann für die einzelnen Budgetperioden, d. i. also immer für zwei
Jahre, bestimmt, wie viel Prozente der Steuerverhältniszahl als
Steuer zu entrichten sind.
Die Steuerverhältniszahl ist sonach der Wert, mit dem jedes
Grundstück für die Besteuerung in Betracht kommt. Sie stellt ein
Produkt dar, dessen einer Faktor der Flächeninhalt des Grundstücks,
dessen anderer Faktor dessen Ertragsfähigkeit ist. Die Größe der
einzelnen Grundstücke wurde durch die zu diesem Zwecke erfolgte
Landesvermessung (s. Nr. 140) festgestellt. Die Ertragsfähigkeit ist
abgestuft nach „Bonitätsklassen“ und es weist sonach jedes Grundstück
je nach seiner Ertragsfähigkeit eine, zwei, drei und mehr Bonitäts-
klassen auf. Die Bonitätsklassen bestimmen sich darnach, wie viel
Die Erträgnisse der direkten Steuern sind von der
Regierung im Budget für jedes Jahr der Finanzperiode 1908 und 1909 mit
folgenden Beträgen veranschlagt: Grundsteuer mit ca. 10 Millionen,
Haussteuer. mit ca. 9 Millionen, Gewerbesteuer mit ca. 12 Millionen,
Hausiersteuer mit ca. 210 000 M., Kapitalrentensteuer mit ca. 7 Millionen,
spezielle Einkommensteuer mit ca. 4 Millionen Mark.
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