Die Steuern Bayerns 479
künften. Sie beträgt bei einer Jahresrente von 70 bis 100 M.
1½ Proz., von da an bis 400 M. 2 Proz., von da an bis 700 M.
2½ Proz. und steigt so weiter bis zum Höchstsatz von 4 Proz., der bei
einer Jahresrente von mehr als 100 000 M. beginnt. Steuerfrei sind
Vermögen, die Zwecken der Wohltätigkeit, des Unterrichts, des Kultus
und ähnlichen Zwecken dienen, ferner schutzbedürftige Personen, wie
Witwen und vaterlose Minderjährige, die im ganzen nicht mehr als
700 M. Einkommen besitzen, solange ihre Kapitalrente 400 M. im
Jahr nicht übersteigt. Es kann unter gewissen Voraussetzungen, so
bei außergewöhnlicher Belastung durch Unterhalt von Kindern,
Steuerermäßigung, unter Umständen auch Steuerfreiheit gewährt
werden. Bezüge der Ehefrauen und der unselbständigen Kinder
werden in der Regel als einheitliche Kapitalrente des Haushaltungs-
vorstands versteuert.
Die Grundlage der Einsteuerung bilden „Fassionen“
der Steuerpflichtigen, d. h. Erklärungen, wie hoch sich die Rente
beläuft. Diese Erklärung ist abzugeben unter der Versicherung, daß
sie nach bestem Wissen und Gewissen gemacht ist. Das Rentamt prüft
die Erklärung nach. Der für die Einkommensteuer bestellte Steuer-
ausschuß setzt auch die Kapitalrentensteuer fest; gegen die Festsetzung
besteht Berufungs= und Beschwerderecht wie bei der Einkommen-
steuer. Die Kapitalrentensteuer wird alle zwei Jahre neu festgestellt;
zur Sicherung der Besteuerung bestehen, wie bei der Einkommen-
steuer, Strafbestimmungen.
7. Die Gewerbesteuer.
Ihr unterliegen die Gewerbe und die gewerbsmäßig betrie-
benen Erwerbsarten. Ausgeschlossen sind von ihr der Betrieb der Land-
wirtschaft, der Jagd und der Fischerei und der Verkauf der eigenen
Erzeugnisse dieser Betriebe. Die Gewerbesteuer setzt sich aus zwei Ab-
gaben, zusammen, der Normalanlage und der Betriebsanlage. Welche
Normalanlage und welche Betriebsanlage für das einzelne Gewerbe
zu entrichten ist, ergibt sich aus dem Gewerbesteuertarif, das
ist eine dem Gewerbesteuergesetz beigefügte Zusammenstellung der
Gewerbe und sonstigen gewerbsmäßig betriebenen Erwerbsarten, in
der bei jeder einzelnen Betriebsart die Normalanlage und die Grund-
sätze für die Berechnung der Betriebsanlage angeführt sind. So ist
z. B. für die Flickschneider aufgeführt als Normalanlage 0,50 M.
oder 1 M. oder 2 M. und hinsichtlich der Betriebsanlage bemerkt:
Als Betriebsanlage wird für den ersten Gehilfen der halbe, für jeden
folgenden der ganze Betrag der für das Gewerbe bestimmten Normal-
anlage in Ansatz gebracht. Für Bankanstalten ist als Normalanlage
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