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480 Das Finanzwesen
festgesetzt 1000 M. oder 2000 M. und hinsichtlich der Betriebsanlage
bestimmt, daß sie nach dem jährlichen Ertrage des Gewerbes festzu-
setzen ist. Je nach dem Umfange des Geschäftsbetriebs ist von jedem
Gewerbe die jeweils bestimmte höhere oder niedere Normalanlage zu
entrichten. Als Anhaltspunkte für die Bemessung der Betriebsanlage
sind zugrunde zu legen die Zahl der Gehilfen, die Menge der
Erzeugnisse, die Zahl der verwendeten Maschinen und ähn-
liches, oder die Höhe des Ertrags. Zur Berechnung der Höhe der
Steuer ist eine besondere Tabelle aufgestellt, die für die einzelnen Er-
träge klassenweise die Steuer bestimmt, so z. B. für einen Jahresertrag
von 500 M. bis 750 M. 1 M. Betriebsanlage, für einen solchen von
12 500 M. bis 13 000 M. 330 M. Betriebsanlage.
Unter gewissen Umständen treten Steuerbefreiungen
oder Minderungen der regelmäßigen Steuer ein, so sind
steuerfrei Gewerbesteuerpflichtige, die kein oder nur geringes Be-
triebskapital haben, wenn ihr Jahreserträgnis aus dem Gewerbe
unter 500 M. bleibt und ihr Gesamteinkommen (das z. B. auch
Kapitalrenten umfaßt) jährlich 700 M. nicht übersteigt; wenn be-
sondere die Einträglichkeit des Gewerbes beschränkende Verhältnisse
vorliegen, kann von der Erhebung der Normalanlage abgesehen
werden.
Die Grundlage der Gewerbesteueranlage bildet ein
von der Gemeindebehörde aufzustellendes Verzeichnis der im Ge-
meindebezirke betriebenen Gewerbe und dort wohnenden Gewerbe-
treibenden. Die Gemeinde fordert ferner alle Pflichtigen auf, eine
Steuererklärung abzugeben, das heißt die zur Berechnung der Steuer
erforderlichen Angaben zu machen. Der Erklärung ist die Versiche-
rung beizufügen, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht sind. Wer die Erklärung innerhalb der von der Gemeinde
gesetzten Frist nicht abgibt, kann gegen die dann ohne seine Erklä-
rung erfolgte Steuerveranlagung kein Rechtsmittel einlegen. Die
Steuererklärungen und das Verzeichnis der Steuerpflichtigen gibt
die Gemeinde an das Rentamt. Letzteres prüft die Steuererklärungen
nach. Für jeden Rentamtsbezirk wird dann ein Steuerausschuß ge-
bildet, der in der Hauptsache aus Mitgliedern besteht, die bald von den
gemeindlichen Organen, bald von den Organen des Distrikts gewählt
werden. Der Steuerausschuß setzt die Normal= und die Betriebs-
anlage für jeden Steuerpflichtigen fest; ausnahmsweise erfolgt die
Einsteuerung durch das Rentamt selbst. Gegen die Beschlüsse des
Steuerausschusses und gegen die rentamtliche Einsteuerung kann
Berufung an eine für jeden Regierungsbezirk gebildete Berufungs-
kommission und gegen deren Entscheidungen Beschwerde an die bei der