Die Steuern Bayerns 481
Einkommensteuer erwähnte Oberberufungskommission ergriffen
werden. Alle zwei Jahre erfolgt eine neue Steueranlage.
Die Gewerbesteuer schließt zugleich die sogenannte Waren-
haussteuer in sich. Es werden nämlich gewerbliche Unterneh-
mungen, die ihrem Geschäftsbetrieb eine außergewöhnliche Ausdeh-
nung geben und durch die Grundsätze und die Formen ihre Geschäfts-
betriebs von den üblichen Formen wesentlich abweichen, mit einer
Normalanlage belegt, die unter Hinzurechnung der Betriebsanlage
ein halbes Prozent bis drei Prozent des Geschäftsumsatzes betragen
kann; als solche Unternehmungen sind im Gesetze angeführt: Waren-
häuser, Abzahlungsgeschäfte, Versandtgeschäfte.
8. Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausier-
steuer).
Der Hausiersteuer unterliegt der im Umherziehen betriebene Ge-
werbebetrieb (s. Nr. 1196). Das Gesetz geht im allgemeinen davon aus,
daß derjenige, der nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung
eines Wandergewerbescheines bedarf, auch hausiersteuerpflichtig ist.
Die Steuer setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, der „Normal-
anlage“ und der „Betriebsanlage“. Erstere ist ein fester Satz, der
für alle Gewerbe von einer gewissen Art, z. B. für alle Menagerie-
inhaber oder alle Topfbinder, alle Händler mit Leinenwaren, gleich
ist; letztere ist ein wechselnder Satz, der die Verhältnisse des einzelnen
Gewerbes berücksichtigt und je nach Merkmalen, die auf eine größere
Ausdehnung des Betriebs hindeuten, eine ergiebigere Heranziehung
ermöglicht, so erhöht sich die Betriebsanlage z. B. nach der Zahl der
Begleiter des Topfbinders oder des Leinenwarenhändlers. Zur
Bemessung der Steuer ist dem Gesetz ein sogenannter Steuer-
tarif beigefügt, in dem die einzelnen Gewerbearten unter Bei-
fügung der Normalanlage und der für die Betriebsanlage maß-
gebenden Grundsätze aufgeführt sind. An der Hand dieses Tarifs
erfolgt dann die Besteuerung der einzelnen Gewerbetreibenden.
Die Steuer ist für jedes Kalenderjahr und zwar voraus zu ent-
richten. Wer ein der Hausiersteuer unterliegendes Gewerbe aus-
üben will, hat es vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Die
Steuer wird dann vom Rentamt festgesetzt. Die Mitwirkung eines
Steuerausschusses, wie sie z. B. die Gewerbesteuer verlangt, findet
nicht statt.
VII. Die indirekten Steuern Bayerns.
1. Der Malzaufschlag.
Wie erwähnt (s. Nr. 1405), gilt in Bayern das Reichsbrausteuer-
gesetz nicht; an Stelle dieser Steuer wird in Bayern der sogenannte
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 31
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