Full text: Bürgerkunde.

Die Steuern Bayerns 481 
Einkommensteuer erwähnte Oberberufungskommission ergriffen 
werden. Alle zwei Jahre erfolgt eine neue Steueranlage. 
Die Gewerbesteuer schließt zugleich die sogenannte Waren- 
haussteuer in sich. Es werden nämlich gewerbliche Unterneh- 
mungen, die ihrem Geschäftsbetrieb eine außergewöhnliche Ausdeh- 
nung geben und durch die Grundsätze und die Formen ihre Geschäfts- 
betriebs von den üblichen Formen wesentlich abweichen, mit einer 
Normalanlage belegt, die unter Hinzurechnung der Betriebsanlage 
ein halbes Prozent bis drei Prozent des Geschäftsumsatzes betragen 
kann; als solche Unternehmungen sind im Gesetze angeführt: Waren- 
häuser, Abzahlungsgeschäfte, Versandtgeschäfte. 
8. Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausier- 
steuer). 
Der Hausiersteuer unterliegt der im Umherziehen betriebene Ge- 
werbebetrieb (s. Nr. 1196). Das Gesetz geht im allgemeinen davon aus, 
daß derjenige, der nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 
eines Wandergewerbescheines bedarf, auch hausiersteuerpflichtig ist. 
Die Steuer setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, der „Normal- 
anlage“ und der „Betriebsanlage“. Erstere ist ein fester Satz, der 
für alle Gewerbe von einer gewissen Art, z. B. für alle Menagerie- 
inhaber oder alle Topfbinder, alle Händler mit Leinenwaren, gleich 
ist; letztere ist ein wechselnder Satz, der die Verhältnisse des einzelnen 
Gewerbes berücksichtigt und je nach Merkmalen, die auf eine größere 
Ausdehnung des Betriebs hindeuten, eine ergiebigere Heranziehung 
ermöglicht, so erhöht sich die Betriebsanlage z. B. nach der Zahl der 
Begleiter des Topfbinders oder des Leinenwarenhändlers. Zur 
Bemessung der Steuer ist dem Gesetz ein sogenannter Steuer- 
tarif beigefügt, in dem die einzelnen Gewerbearten unter Bei- 
fügung der Normalanlage und der für die Betriebsanlage maß- 
gebenden Grundsätze aufgeführt sind. An der Hand dieses Tarifs 
erfolgt dann die Besteuerung der einzelnen Gewerbetreibenden. 
Die Steuer ist für jedes Kalenderjahr und zwar voraus zu ent- 
richten. Wer ein der Hausiersteuer unterliegendes Gewerbe aus- 
üben will, hat es vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Die 
Steuer wird dann vom Rentamt festgesetzt. Die Mitwirkung eines 
Steuerausschusses, wie sie z. B. die Gewerbesteuer verlangt, findet 
nicht statt. 
VII. Die indirekten Steuern Bayerns. 
1. Der Malzaufschlag. 
Wie erwähnt (s. Nr. 1405), gilt in Bayern das Reichsbrausteuer- 
gesetz nicht; an Stelle dieser Steuer wird in Bayern der sogenannte 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 31 
1461 
1462 
1463 
1464
	        
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