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Nachtrag.
selbstverständlich nicht aus, daß diese Verhand-
lungen, die grundsätzlich öffentlich sind (s. Nr.
205), durch Schriftsätze der Parteien vorbereitet
werden, was in größeren Sachen schon deshalb nötig
ist, weil die Parteien sich sonst häufig auf die gegne-
rischen Behauptungen nicht erklären konnten.
In Nr. 571 und 572 sind die Zahlen „.300“ jeweils durch „600“
zu ersetzen.
Der letzte Satz der Nr. 572 ist zu streichen.
573 a
587
596
Die Zivilkammern der Landgerichte wie die
Kammern für Handelssachen haben auch als zweite
Instanz über die Berufungen und die Beschwerden
gegen die Urteile und die Beschlüsse der Amtsgerichte
zu entscheiden.
3. Die Prozeßkosten und das Armenrecht.
Die im Rechtsstreit endgültig unterliegende Par-
tei hat in der Regel alle Kosten zu tragen, also nicht
nur die eigenen, sondern auch die dem Gegner er-
wachsenen Kosten, sowie die Gerichtskosten. Wenn da-
gegen jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so wer-
den die Kosten auf beide Parteien angemessen verteilt.
Die von einer Partei der anderen zu erstattenden
Prozeßkosten werden nach Beendigung des Verfahrens
auf Antrag von dem Gerichtsschreiber des Gerichts
erster Instanz in einem besonderen Beschlusse fest-
gesetzt und können auf Grund dieses sog. Kosten-
festsetzungsbeschlusses zwangsweise beige-
trieben werden. Ein besonderer Antrag ist nicht
erforderlich, wenn die Partei vor der Verkündung des
Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat.
Gegen den Festsetzungsbeschluß können bei dem Ge-
richt selbst Erinnerungen erhoben werden.
Die Urteile enthalten zunächst die Urteils-
formel, in der in knapper Fassung ausgesprochen
ist, welcher Anspruch zu= oder aberkannt wird, ferner
den Tatbestand, d. h. eine kurze Darstellung des
gesamten Sach= und Streitstandes, und endlich die
Entscheidungsgründe, die dartun, aus wel-