Nachtrag. 533
3. Die Zigarettensteuer.
Neben der Tabaksteuer wird vom Zigaretten—
tabak sowie von fertigen Zigaretten und von Zigaret—
tenpapier beim Fabrikanten eine besondere Steuer
erhoben, die je nach dem Kleinverkaufspreis sich auf
2—15 M. für 1000 Zigaretten oder auf 0,80—7 M.
für das Kilogramm Zigarettentabak und auf 1 M.
für 1000 Zigarettenhüllen bemißt.
Anm. 4.
Für den 1. April 1914 ist eine Herabsetzung auf 10 M.
vorgesehen.
5. Die Branntweinstener.
Die Fabrikation des Branntweins aus Kar-
toffeln, Getreide, Obst und Trebern hat sich in
Deutschland zu einem wichtigen Nebengewerbe der
Landwirtschaft entwickelt. Die Verwendung der Kar-
toffel zum Brennen machte vielfach erst eine ausgie-
bige Benützung des im Osten Deutschlands vorherr-
schenden Sandbodens möglich. Die Gesetzgebung über
Besteuerung des Branntweins mußte daher auf diese
landwirtschaftliche Industrie Rücksicht nehmen.
Zunächst wird von dem fertigen Branntwein eine
Verbrauchsabgabe erhoben, und zwar bis zu
einer gewissen Menge, die für jede Brennerei ent-
sprechend ihrem Anteil an dem im Inlande verbrauch-
ten Branntwein alle zehn Jahre neu festgesetzt wird,
1 M. 5 Pf. vom Liter, für die über dieses sog. Kon-
tingent hinaus von der Brennerei erzeugte Menge
aber 1 M. 25 Pf. vom Liter.
Diese außerordentliche Belastung soll jedoch nur
den im Inlande verbrauchten Trinkbranntwein tref-
fen. Der Verbrauch von Branntwein zu gewerblichen
Zwecken, zu Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuch-
tungszwecken bleibt davon frei und soll überdies mög-
lichst gefördert werden.
Dem wird durch eine neben der Verbrauchsabgabe
zu erhebende Betriebsauflage Rechnung ge-
tragen, aus deren Erträgnissen für die Herstellung
vergällten (ungenießbar gemachten, denaturier-
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