Full text: Bürgerkunde.

Nachtrag. 533 
3. Die Zigarettensteuer. 
Neben der Tabaksteuer wird vom Zigaretten— 
tabak sowie von fertigen Zigaretten und von Zigaret— 
tenpapier beim Fabrikanten eine besondere Steuer 
erhoben, die je nach dem Kleinverkaufspreis sich auf 
2—15 M. für 1000 Zigaretten oder auf 0,80—7 M. 
für das Kilogramm Zigarettentabak und auf 1 M. 
für 1000 Zigarettenhüllen bemißt. 
Anm. 4. 
Für den 1. April 1914 ist eine Herabsetzung auf 10 M. 
vorgesehen. 
5. Die Branntweinstener. 
Die Fabrikation des Branntweins aus Kar- 
toffeln, Getreide, Obst und Trebern hat sich in 
Deutschland zu einem wichtigen Nebengewerbe der 
Landwirtschaft entwickelt. Die Verwendung der Kar- 
toffel zum Brennen machte vielfach erst eine ausgie- 
bige Benützung des im Osten Deutschlands vorherr- 
schenden Sandbodens möglich. Die Gesetzgebung über 
Besteuerung des Branntweins mußte daher auf diese 
landwirtschaftliche Industrie Rücksicht nehmen. 
Zunächst wird von dem fertigen Branntwein eine 
Verbrauchsabgabe erhoben, und zwar bis zu 
einer gewissen Menge, die für jede Brennerei ent- 
sprechend ihrem Anteil an dem im Inlande verbrauch- 
ten Branntwein alle zehn Jahre neu festgesetzt wird, 
1 M. 5 Pf. vom Liter, für die über dieses sog. Kon- 
tingent hinaus von der Brennerei erzeugte Menge 
aber 1 M. 25 Pf. vom Liter. 
Diese außerordentliche Belastung soll jedoch nur 
den im Inlande verbrauchten Trinkbranntwein tref- 
fen. Der Verbrauch von Branntwein zu gewerblichen 
Zwecken, zu Putz-, Heizungs-, Koch= oder Beleuch- 
tungszwecken bleibt davon frei und soll überdies mög- 
lichst gefördert werden. 
Dem wird durch eine neben der Verbrauchsabgabe 
zu erhebende Betriebsauflage Rechnung ge- 
tragen, aus deren Erträgnissen für die Herstellung 
vergällten (ungenießbar gemachten, denaturier- 
— 
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