Full text: Bürgerkunde.

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32 Das Staatsrecht des Reichs 
listen Eingetragenen hiervon zu benachrichtigen, sodaß jeder, der eine 
solche Nachricht nicht bis zu einem bestimmten Termin erhält, auf sein 
Fehlen in der Wählerliste aufmerksam werden muß. 
Mit der obersten Leitung der Wahl wird für jeden Wahlkreis 
von der Regierung ein besonderer Wahlkommissär bestellt. 
In jedem einzelnen Wahlbezirk wird ferner die Leitung der Wahl 
einem Wahlvorsteher übertragen, der aus seinem Bezirke einen 
Protokollführer und mehrere Beisitzer zuzieht. Dieser so gebildete 
Wahlvorstand, dem keine unmittelbaren Staatsdiener ange- 
hören dürfen, muß bei der von morgens 10 Uhr bis abends 7 Uhr 
dauernden Wahl im Wahllokal anwesend sein. 
Die Wahlhandlung selbst erfolgt öffentlich, d. h. im 
Wahlraum darf, soweit das der Ordnung halber möglich ist, jeder 
Wahlberechtigte zugegen sein; die Stimmenabgabe selbst da- 
gegen geschieht geheim durch weiße, mit keinem äußeren Merk- 
zeichen versehene Stimmzettel, welche bereits beim Eintritt in das 
Wahllokal den Namen des zu Wählenden tragen und vom Wählenden 
in einem Nebenraum oder an einem Nebentisch unbeobachtet in einen 
amtlich abgestempelten Umschlag gesteckt werden müssen. Den Namen 
des Wählenden darf der Stimmzettel nicht enthalten. 
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand das 
Ergebnis der Wahl fest 36 und übersendet das Protokoll nebst den 
von ihm für ungültig oder durch besondere Beschlußfassung für gültig 
erklärten Stimmzetteln dem Wahlkommissär; dieser stellt in öffent- 
licher Verhandlung das Gesamtergebnis für den Wahlkreis fest und 
macht es öffentlich bekannt. 
Hat kein Kandidat die absolute Mehrheit, d. h. mehr 
als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so muß 
für den Wahlkreis eine sog. Stichwahl stattfinden; bei dieser 
gelten nur Stimmen, welche abgegeben werden für die beiden Kan- 
didaten, welche beim ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten 
haben. Erklärt der Gewählte nicht binnen 8 Tagen, nachdem ihm 
seine Wahl bekannt gegeben ist, seine Annahme der Wahl, so muß 
eine Nachwahl stattfinden. Ebenso können Ersatzwahlen 
notwendig werden, wenn ein Abgeordneter stirbt oder auf sein Man- 
dat verzichtet oder es verliert (z. B. infolge Verlustes der Wähl- 
barkeit). 
5. Die Stellung der Abgeordneten. 
Jeder der 397 Reichstagsabgeordneten, welche für die Dauer 
einer sog. Legislaturperiode (s. Nr. 26) von fünf 
½% Jede Fälschung des Wahlergebnisses ist mit gerichtlicher Strafe 
(Gefängnis) bedroht.
	        
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