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In Nr. 339 sind die Worte „den jeweiligen Stand der Bevölkerung“ zu
ersetzen durch „das familienrechtliche Verhältnis einer Person zu anderen
Personen“.
In Nr. 341 Anm. 4 Abs. 1 ist als zweiter Satz einzuschalten: In der
Psals geschieht diese Verwahrung bei den Landgerichten.
417 In Bahyern ist nunmehr das Grundbuch im ganzen
Königreich angelegt; es kommt also, soweit nicht etwa unter dem
früheren Recht noch begründete Rechtsverhältnisse diesem noch vorüber-
gehend unterstehen, lediglich das neue Grundstücksrecht zur Anwendung.
In Nr. 485 lautet der Eingang künftig: Für solche Geschäfte, bei
denen ein unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft Stehender von dem
Gewalthaber oder Vormund nicht vertreten werden kann.
565 Die Zivilprozeßordnung hat weitere Anderungen durch ein Gesetz
vom Jahre 1910 erfahren.
Bei Nr. 571 ist die bisherige Anmerkung 1 zu streichen.
In Nr. 575 Absatz 1 sind die Worte „und Beschwerden“ „und
Beschlüsse“ zu streichen.
597 Absatz 2: Die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil beträgt
nur eine Woche.
598 Absatz 2: Endlich kann auch ein Kläger, bevor er sich entschließt,
beim Amtsgericht oder Landgericht eine förmliche Klage zu erheben, bei dem
Amtsgericht, vor dem der Gegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat
(s. Nr. 580), die Bestimmung eines Termins zum Zwecke eines Sühne-
versuchs beantragen.
615 Die Revisionssumme ist von 2500 auf 4000 M. erhöht. Bestimmte
Urteile sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Revisionssumme der Revision
zugänglich.
Der Nr. 616 ist zuzufügen: Gegen oberlandesgerichtliche Entschei-
dungen ist eine Beschwerde nicht zulässig.
619 Die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbefehl beträgt nur
eine Woche.
In Nr. 634 sind von dem zweiten Satze die Schlußworte „auch“ bis
„statt“ zu streichen. Die Anm. 20 ist als gegenstandslos zu streichen, weil
nunmehr das Grundbuch für ganz Bayern als angelegt gilt.
637 An Stelle der Ladung des Schuldners durch den Gläubiger vor
das Amtsgericht tritt der Antrag des Gläubigers an das Amtsgericht, zur
Vorlegung des Vermögensverzeichnisses und Leistung des Offenbarungs-
eides einen Termin zu bestimmen.
658 Bei Landesversicherungsamt lies Nr. 1081 Anm. 6 statt 1181
Anm. 6; bei Versicherungskammer lies Nr. 1098 statt Nr. 1099.