— 6 —
prüfung in einem Bauhandwerk und das Zurücklegen des achtzehnten
Lebensjahrs.
794 Die unter dieser Nummer behandelten Vereinbarungen sind durch
eine neue Vereinbarung ersetzt; in dieser stellen die deutschen Bundes-
regierungen gemeinsame Grundsätze für die gegenseitige Anerkennung
der Reifezeugnisse auf, die an öffentlichen deutschen Gymnasien,
Realgymnasien und Oberrealschulen erworben werden. Die Grundsätze
beziehen sich hauptsächlich auf die Lehrdauer (9 Jahre), die Lehrfächer und
die Abhaltung und die Gegenstände der Reifeprüfung. Das Reifezeugnis
gewährt in einem anderen Bundesstaat alle Berechtigungen, welche in
beiden Bundesstaaten übereinstimmend dem Reifezeugnis der betreffenden
Schulgattung verliehen sind.
800 Die Baugewerkschule mit Gewerbelehrerinstitut zu München führt
nun die Bezeichnung K. Bauschule mit Gewerbelehrer-
institut in München.
812 Lyzeen. Zur Aufnahme als Studierender in der philosophischen
(nicht aber in der theologischen) Abteilung genügt nun auch das Reife-
zeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule des Deutschen
Reichs. Ausnahmsweise genügt zur Aufnahme in dieser Abteilung das
wissenschaftliche Befähigungszeugnis für den Einjährig-Freiwilligen-Dienst.
Auch Frauen können als „Hörerinnen“ zugelassen werden, wenn sie die
entsprechende wissenschaftliche Vorbildung nachweisen.
813 u. 814 Die Forstliche Hochschule in Aschaffenburg ist aufgehoben;
der akademische forstliche Unterricht wird nunmehr in seinem ganzen
Umfang an der Universität München erteilt. S. Nachtr. Nr. 1434.
845 Eine Kirchensteuer ist nunmehr eingeführt. Sie wird im
rechtsrheinischen Bayern wie in der Pfalz für die Jahre 1911 bis 1913 in
der Form eines fünfprozentigen Zuschlags zu den direkten Staatssteuern
von den Protestanten erhoben.
Der Nr. 883 Abs. 2 ist beizufügen: Die Beschau von Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln ist den als Beschauern bestellten Tierärzten
ausschließlich vorbehalten, durch andere Beschauer kann sie nicht vor-
genommen werden.
Nr. 884 erhält folgende Neufassung: Das Ergebnis der Untersuchung
bei der Fleischbeschau — ob das Fleisch als Nahrungs= und Genußmittel
für Menschen tauglich, tauglich, aber im Nahrungs= und Genußwerte
erheblich herabgesetzt, untauglich oder endlich bedingt tauglich ist — wird
durch Aufdruck von Farbstempeln kenntlich gemacht. Pferdefleisch und
Hundefleisch wird durch einen besonderen Stempel als solches bezeichnet.
Untaugliches Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht werden, bedingt taug-
liches erst, wenn es nach entsprechender Behandlung (3. B. durch Hochen,
Dämpfen, Pökeln usw.) zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht ist.