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Der Vertrieb und die Verwendung derartigen brauchbar gemachten
Fleisches, sowie von Pferdefleisch durch Fleischhändler, Gast-, Schank= und
Speisewirte ist polizeilichen Beschränkungen unterworfen, in den Geschäfts-
räumen dieser Personen muß sich ein auf den Verkauf oder die Ver-
wendung solchen Fleisches hinweisender Anschlag befinden; endlich dürfen
Fleischhändler in demselben Raume nicht auch anderes Fleisch feilhalten
oder verkaufen.
Der Nr. 892 Absatz 2 ist als Anmerkung 4 a beizufügen: Dieses Verbot
hat an Wirksamkeit wesentlich dadurch gewonnen, daß eine größere Anzahl
Staaten sich durch ein internationales Abkommen verpflichtet hat, in ihrem
Gebiet die Herstellung, die Einfuhr und das Feilhalten von Phosphorzünd-
hölzern zu verbieten.
Zu den in Nr. 894 genannten Krankkheiten ist der Milzbrand getreten.
In Nr. 1009 Anmerkung 2 ist statt „Muldner Hütte“ zu lesen „Mulden-
hütten“.
In Nr. 1010 erhält Satz 1 folgende Neufassung: Den deutschen Gold-
münzen ist (als sog. Münzgrundgewicht) das Kilogramm Feingold
zugrundegelegt, aus dem nach dem gesetzlich festgelegten Münzfuß
139½ Zwanzigmarkstücke und 279 Zehnmarkstücke (also 2790 Mark in Gold)
geschlagen werden.
Im letzten Satze ist dürfen durch sollen zu ersetzen und ist hinter
Tausendstel einzuschalten: Abweichungen von dem Durchschnittsgewicht
höchstens zweiundeinhalb Tausendstel.
In Nr. 1012 Satz 2 ist Goldmünzen durch Zwanzigmarkstücke, in
Satz 3 die Zahl 2,8 durch 2,15 zu ersetzen. Der letzte Satz ist zu streichen
und dafür zu setzen: Von dieser Prägegebühr (6 Mark für das Kilogramm
Feingold) verbleiben der Münzstätte 5 M. 50 Pf., die restlichen 50 Pf. sind
an die Reichshauptkasse als Gewinn des Reichs abzuliefern. Sie wird bei
der Auszahlung des gemünzten Goldes, die auch in Zehnmarkstücken erfolgen
kann, abgezogen.
Der Nr. 1038 ist in Satz 2 bei dem Worte „Schecks“ folgende Anmer-
kung 23 a beizufügen: Der Höchstbetrag eines Postschecks ist auf 10 000 M.
festgesetzt.
1142 Hinsichtlich des Handels mit ländlichen Grundstücken erging ein
neues Gesetz, das Güterzertrümmerungsgesetz. Darnach ist in
allen Fällen, in denen geschlossen bewirtschaftete landwirtschaftliche Grund-
stücke an einen Güterhändler, d. h. an eine Person, die gewerbemäßig mit
ländlichen Grundstücken handelt, verkauft werden, der Gemeinde, in deren
Bezirk das Grundstück liegt, und den für die Gemeinde bestehenden gemein-
nützigen landwirtschaftlichen Darlehenskassenvereinen ein Vorkaufsrecht
(s. Nr. 396) eingeräumt. Ferner ist jeder, der sich verpflichtet, das Eigen-
tum an geschlossen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücken an