Full text: Bürgerkunde.

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Der Vertrieb und die Verwendung derartigen brauchbar gemachten 
Fleisches, sowie von Pferdefleisch durch Fleischhändler, Gast-, Schank= und 
Speisewirte ist polizeilichen Beschränkungen unterworfen, in den Geschäfts- 
räumen dieser Personen muß sich ein auf den Verkauf oder die Ver- 
wendung solchen Fleisches hinweisender Anschlag befinden; endlich dürfen 
Fleischhändler in demselben Raume nicht auch anderes Fleisch feilhalten 
oder verkaufen. 
Der Nr. 892 Absatz 2 ist als Anmerkung 4 a beizufügen: Dieses Verbot 
hat an Wirksamkeit wesentlich dadurch gewonnen, daß eine größere Anzahl 
Staaten sich durch ein internationales Abkommen verpflichtet hat, in ihrem 
Gebiet die Herstellung, die Einfuhr und das Feilhalten von Phosphorzünd- 
hölzern zu verbieten. 
Zu den in Nr. 894 genannten Krankkheiten ist der Milzbrand getreten. 
In Nr. 1009 Anmerkung 2 ist statt „Muldner Hütte“ zu lesen „Mulden- 
hütten“. 
In Nr. 1010 erhält Satz 1 folgende Neufassung: Den deutschen Gold- 
münzen ist (als sog. Münzgrundgewicht) das Kilogramm Feingold 
zugrundegelegt, aus dem nach dem gesetzlich festgelegten Münzfuß 
139½ Zwanzigmarkstücke und 279 Zehnmarkstücke (also 2790 Mark in Gold) 
geschlagen werden. 
Im letzten Satze ist dürfen durch sollen zu ersetzen und ist hinter 
Tausendstel einzuschalten: Abweichungen von dem Durchschnittsgewicht 
höchstens zweiundeinhalb Tausendstel. 
In Nr. 1012 Satz 2 ist Goldmünzen durch Zwanzigmarkstücke, in 
Satz 3 die Zahl 2,8 durch 2,15 zu ersetzen. Der letzte Satz ist zu streichen 
und dafür zu setzen: Von dieser Prägegebühr (6 Mark für das Kilogramm 
Feingold) verbleiben der Münzstätte 5 M. 50 Pf., die restlichen 50 Pf. sind 
an die Reichshauptkasse als Gewinn des Reichs abzuliefern. Sie wird bei 
der Auszahlung des gemünzten Goldes, die auch in Zehnmarkstücken erfolgen 
kann, abgezogen. 
Der Nr. 1038 ist in Satz 2 bei dem Worte „Schecks“ folgende Anmer- 
kung 23 a beizufügen: Der Höchstbetrag eines Postschecks ist auf 10 000 M. 
festgesetzt. 
1142 Hinsichtlich des Handels mit ländlichen Grundstücken erging ein 
neues Gesetz, das Güterzertrümmerungsgesetz. Darnach ist in 
allen Fällen, in denen geschlossen bewirtschaftete landwirtschaftliche Grund- 
stücke an einen Güterhändler, d. h. an eine Person, die gewerbemäßig mit 
ländlichen Grundstücken handelt, verkauft werden, der Gemeinde, in deren 
Bezirk das Grundstück liegt, und den für die Gemeinde bestehenden gemein- 
nützigen landwirtschaftlichen Darlehenskassenvereinen ein Vorkaufsrecht 
(s. Nr. 396) eingeräumt. Ferner ist jeder, der sich verpflichtet, das Eigen- 
tum an geschlossen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücken an
	        
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