Full text: Bürgerkunde.

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damit der Verschleppung (Mädchenhandel) tunlichst vorgebeugt werden 
kann. 
1224 Nunmehr zerfällt auch Mittelfranken in zwei Aufsichtsbezirke. 
1266 a Ergänzt wird dieses Gesetz durch Ausführungsvorschriften des 
Bundesrats und der Einzelstaaten. Die ersteren setzen, was hier hervor- 
gehoben werden mag, die dem Führer des Kraftfahrzeugs im Interesse der 
Sicherheit des Verkehrs obliegenden besonderen Verpflichtungen fest. 
Der großen Ausbreitung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, der an 
den Grenzen der einzelnen Staaten nicht Halt macht, ist durch ein inter- 
nationales Abkommen Rechnung getragen. 
1332 Das Militärveterinärwesen wird einer Neuregelung unterstellt. 
Zu Anm. 39: Die Egauitationsanstalt führt nun die Bezeichnung 
Militärreitschule. 
In Nr. 1367 lautet der Eingang des zweiten Satzes: Ihre Stärke ist 
durch das Flottengesetz vom Jahre 1900 und das Ergänzungsgesetz vom 
Jahre 1906 bestimmt; sie soll nach diesen Gesetzen usfw. wie im 
Texte. In Buchstabe a ist 8 Große Kreuzer durch 13 Große Kreuzer, in 
Buchstabe c ist 3 Großen Kreuzern durch 4 Großen Kreuzern zu ersetzen. 
Anm. 32 Abfs. 1 erhält solgenden Zusatz: Einschränkungen dieses See- 
beuterechts ergeben sich aus den bei Nr. 1374 b in Ziffer 6 und 11 des Nach- 
trags mitgeteilten Abkommen. 
Die Nr. 1373 u. 1374 erhalten folgende Neufassung: 
1373 Im Jahre 1899 tagte im Haag (Holland) unter Beteiligung von 
26 Staaten die erste, im Jahre 1907 unter Beteiligung von 44 Staaten 
die zweite Friedenskonferenz. Die zweite Friedenskonferenz führte 
zur Erneuerung der drei auf der ersten abgeschlossenen Abkommen, sowie 
zum Abschlusse von acht weiteren Abkommen. Nicht alle Staaten haben sich 
jedem Abkommen angeschlossen, andere haben nur mit Vorbehalten unter- 
zeichnet, weitere haben sie nicht ratifiziert. Es sind folgende Abkommen: 
1374 1. zur friedlichen Erledigung internationaler 
Streitfälle. Darnach sollen vor Ergreifung der Waffen immer erst 
die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht angerufen 
werden. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die weder die Ehre noch 
wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen Würdigung von 
Tatsachen entspringen, ist die Einsetzung internationaler Untersuchungs- 
kommissionen, zur Erledigung von Streitigkeiten überhaupt ist die Ermög- 
lichung internationaler Schiedssprechung vorgesehen. Als Schiedsgericht 
ist, wenn nicht die Parteien sich über Einsetzung eines besonderen Schieds- 
gerichts einigen, der Ständige Schiedshof zuständig, der seinen 
Sitz im Haag hat; 
2. zur Beschränkung der Anwendung von Gewalt 
bei der Eintreibung von Vertragsschulden,;
	        
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