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damit der Verschleppung (Mädchenhandel) tunlichst vorgebeugt werden
kann.
1224 Nunmehr zerfällt auch Mittelfranken in zwei Aufsichtsbezirke.
1266 a Ergänzt wird dieses Gesetz durch Ausführungsvorschriften des
Bundesrats und der Einzelstaaten. Die ersteren setzen, was hier hervor-
gehoben werden mag, die dem Führer des Kraftfahrzeugs im Interesse der
Sicherheit des Verkehrs obliegenden besonderen Verpflichtungen fest.
Der großen Ausbreitung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, der an
den Grenzen der einzelnen Staaten nicht Halt macht, ist durch ein inter-
nationales Abkommen Rechnung getragen.
1332 Das Militärveterinärwesen wird einer Neuregelung unterstellt.
Zu Anm. 39: Die Egauitationsanstalt führt nun die Bezeichnung
Militärreitschule.
In Nr. 1367 lautet der Eingang des zweiten Satzes: Ihre Stärke ist
durch das Flottengesetz vom Jahre 1900 und das Ergänzungsgesetz vom
Jahre 1906 bestimmt; sie soll nach diesen Gesetzen usfw. wie im
Texte. In Buchstabe a ist 8 Große Kreuzer durch 13 Große Kreuzer, in
Buchstabe c ist 3 Großen Kreuzern durch 4 Großen Kreuzern zu ersetzen.
Anm. 32 Abfs. 1 erhält solgenden Zusatz: Einschränkungen dieses See-
beuterechts ergeben sich aus den bei Nr. 1374 b in Ziffer 6 und 11 des Nach-
trags mitgeteilten Abkommen.
Die Nr. 1373 u. 1374 erhalten folgende Neufassung:
1373 Im Jahre 1899 tagte im Haag (Holland) unter Beteiligung von
26 Staaten die erste, im Jahre 1907 unter Beteiligung von 44 Staaten
die zweite Friedenskonferenz. Die zweite Friedenskonferenz führte
zur Erneuerung der drei auf der ersten abgeschlossenen Abkommen, sowie
zum Abschlusse von acht weiteren Abkommen. Nicht alle Staaten haben sich
jedem Abkommen angeschlossen, andere haben nur mit Vorbehalten unter-
zeichnet, weitere haben sie nicht ratifiziert. Es sind folgende Abkommen:
1374 1. zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle. Darnach sollen vor Ergreifung der Waffen immer erst
die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht angerufen
werden. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die weder die Ehre noch
wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen Würdigung von
Tatsachen entspringen, ist die Einsetzung internationaler Untersuchungs-
kommissionen, zur Erledigung von Streitigkeiten überhaupt ist die Ermög-
lichung internationaler Schiedssprechung vorgesehen. Als Schiedsgericht
ist, wenn nicht die Parteien sich über Einsetzung eines besonderen Schieds-
gerichts einigen, der Ständige Schiedshof zuständig, der seinen
Sitz im Haag hat;
2. zur Beschränkung der Anwendung von Gewalt
bei der Eintreibung von Vertragsschulden,;