Full text: Bürgerkunde.

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3. über den Beginn der Feindseligkeiten. Gefordert 
wird eine unzweideutige Benachrichtigung des Gegners (mit Gründen ver- 
sehene Kriegserklärung oder Ultimatum mit bedingter Kriegserklärung) 
und Anzeige des Kriegszustandes an die neutralen Mächte; 
1374a 4. über die Gesetze und Gebräuche des Land- 
kriegs. Es setzt den Begriff des Kriegführenden fest und enthält 
Bestimmungen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, der Spione 
und der Parlamentäre, über die Mittel zur Schädigung des Feindes, 
Belagerungen und Beschießungen, über den Waffenstillstand und über die 
Behandlung der Bewohner eines mit militärischer Gewalt besetzten feind- 
lichen Gebietes. Die Plünderung von Städten oder Ansiedlungen ist 
verboten; 
5. über die Rechte und Pflichten der neutralen 
MWMächte und Personen im Falle eines Landkriegs. Auf 
der ersten Konferenz bildete es einen Bestandteil des in Ziffer 4 erwähnten 
Abkommens. Es bestimmt, welche Handlungen die Kriegführenden gegen- 
über Neutralen nicht vornehmen und deren Vornahme Neutrale auf ihrem 
Gebiete nicht dulden dürfen, wie bei Neutralen untergebrachte Angehörige 
einer Kriegsmacht und in Pflege befindliche Verwundete zu behandeln sind, 
welche Personen als Neutrale anzusehen sind und wieweit das aus dem 
Gebiet einer neutralen Macht herrührende Eisenbahnmaterial von einem 
Kriegführenden benützt werden darf; 
13740b 6. über die Behandlung feindlicher Kauffahr- 
teischiffe beim Ausbruche von Feindseligkeiten. Es 
beruht auf dem Grundgedanken, daß das Privateigentum auch auf See 
unverletzlich ist. Weder Schiff noch Ladung dürfen deshalb eingezogen 
werden; 
7. über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen 
in Kriegsschiffe; 
8. über die Legung von unterseeischen selbst- 
tätigen Kontaktminen. G-rundsätzlich sind nur verankerte Minen 
zugelassen, zur Sicherheit der friedlichen Schiffahrt sind alle möglichen Vor- 
sichtsmaßregeln zu treffen. Denn durch nicht verankerte, mit der Strömung 
treibende Minen, deren Wirkungsdauer zudem zeitlich nicht begrenzt ist, 
kann sowohl außerhalb des Kriegsschauplatzes als unter Umständen erst 
nach längerer Zeit großer Schaden angerichtet werden, der ganz ungerecht- 
fertigt an den Feindseligkeiten nicht Beteiligte trifft; 
9. über die Beschießung durch Seestreitkräfte in 
Kriegszeiten. Seine Bestimmungen entsprechen im wes entlichen den 
über Beschießungen in Ziffer 4; 
10. über die Anwendung der Grundsätze des Genfer 
Abkommens auf den Seekrieg:
	        
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