— 10 —
3. über den Beginn der Feindseligkeiten. Gefordert
wird eine unzweideutige Benachrichtigung des Gegners (mit Gründen ver-
sehene Kriegserklärung oder Ultimatum mit bedingter Kriegserklärung)
und Anzeige des Kriegszustandes an die neutralen Mächte;
1374a 4. über die Gesetze und Gebräuche des Land-
kriegs. Es setzt den Begriff des Kriegführenden fest und enthält
Bestimmungen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, der Spione
und der Parlamentäre, über die Mittel zur Schädigung des Feindes,
Belagerungen und Beschießungen, über den Waffenstillstand und über die
Behandlung der Bewohner eines mit militärischer Gewalt besetzten feind-
lichen Gebietes. Die Plünderung von Städten oder Ansiedlungen ist
verboten;
5. über die Rechte und Pflichten der neutralen
MWMächte und Personen im Falle eines Landkriegs. Auf
der ersten Konferenz bildete es einen Bestandteil des in Ziffer 4 erwähnten
Abkommens. Es bestimmt, welche Handlungen die Kriegführenden gegen-
über Neutralen nicht vornehmen und deren Vornahme Neutrale auf ihrem
Gebiete nicht dulden dürfen, wie bei Neutralen untergebrachte Angehörige
einer Kriegsmacht und in Pflege befindliche Verwundete zu behandeln sind,
welche Personen als Neutrale anzusehen sind und wieweit das aus dem
Gebiet einer neutralen Macht herrührende Eisenbahnmaterial von einem
Kriegführenden benützt werden darf;
13740b 6. über die Behandlung feindlicher Kauffahr-
teischiffe beim Ausbruche von Feindseligkeiten. Es
beruht auf dem Grundgedanken, daß das Privateigentum auch auf See
unverletzlich ist. Weder Schiff noch Ladung dürfen deshalb eingezogen
werden;
7. über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen
in Kriegsschiffe;
8. über die Legung von unterseeischen selbst-
tätigen Kontaktminen. G-rundsätzlich sind nur verankerte Minen
zugelassen, zur Sicherheit der friedlichen Schiffahrt sind alle möglichen Vor-
sichtsmaßregeln zu treffen. Denn durch nicht verankerte, mit der Strömung
treibende Minen, deren Wirkungsdauer zudem zeitlich nicht begrenzt ist,
kann sowohl außerhalb des Kriegsschauplatzes als unter Umständen erst
nach längerer Zeit großer Schaden angerichtet werden, der ganz ungerecht-
fertigt an den Feindseligkeiten nicht Beteiligte trifft;
9. über die Beschießung durch Seestreitkräfte in
Kriegszeiten. Seine Bestimmungen entsprechen im wes entlichen den
über Beschießungen in Ziffer 4;
10. über die Anwendung der Grundsätze des Genfer
Abkommens auf den Seekrieg: