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11. über gewisse Beschränkungen in der Ausübung
des Beuterechts im Seekriege. Es erklärt die auf See auf
neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen Briefpostsendungen der
Neutralen oder der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder privater
Natur sein, für unverletzlich, schließt Fahrzeuge harmlosen Charakters und
Fahrzeuge, die mit religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen
Aufgaben betraut sind, von der Wegnahme aus und regelt die Behandlung
der Besatzung der von einem Kriegführenden weggenommenen feindlichen
Kauffahrteischiffe;
12. über die Rechte und Pflichten der Neutralen
im Falle eines Seekriegs. Es bestimmt, welche Handlungen die
Kriegführenden gegenüber einer neutralen Macht und umgekehrt nicht vor—
nehmen dürfen.
1374 Diese Abkommen werden durch zwei auf der ersten Friedens-
konferenz abgegebene Erklärungen ergänzt, wonach die Verwendung von
Geschossen, deren einziger Zweck die Verbreitung erstickender oder giftiger
Gase ist, und von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper aus-
dehnen oder platt drücken (sog. Dumdumgeschosse), verboten ist.
Die bisherige Anmerkung 36 ist zu streichen.
1390 Anm. 1. Der Voranschlag des Reichshaushalts wurde für
das Rechnungsjahr 1911 in Ausgabe und Einnahme auf rund 2925 Mil-
lionen Mark festgestellt (2708 Millionen im ordentlichen Etat und 217 Mil-
lionen im außerordentlichen Etat); dazu tritt der Etat der Schutzgebiete
mit rund 122 Millonen (83 Millionen im ordentlichen und 39 Millionen
im außerordentlichen Etat).
In Nr. 1391 haben die letzten 4 Zeilen zu lauten: durch die preußische
Oberrechnungskammer, welche durch weitere vom Bundesrat zu ernennende
Mitglieder verstärkt unter der Bezeichnung „Rechnungshof des Deutschen
Reichs“ eine besondere, unabhängige Reichsbehörde bildet.
Der Schlußsatz der Anmerkung 2 zu Nr. 1392 hat jetzt zu lauten: Die
weiteren Bestrebungen, die überweisungen auf einen bestimmten Betrag zu
firieren und die Höhe der Matrikularbeiträge möglichst auf eine Reihe von
Jahren festzulegen, sind bisher am Widerstande des Reichstags gescheitert.
Bei Nr. 1396 erhält Anm. 3 folgende Fassung: Der Ertrag der Reichs-
steuern ist für das Rechnungsjahr 1911 zusammen auf rund 842,6 Mil-
lionen Mark veranschlagt. Darunter die Salzsteuer mit 58,2 Millionen,
die Tabaksteuer mit 14,5 Millionen, die Zigarettensteuer mit 25,8 Mil-
lionen, die Zuckersteuer mit 151,9 Millionen, die Branntweinsteuer und
Essigsäureverbrauchsabgabe mit 164,1 Millionen, die Brausteuer und die
Übergangsabgabe von Bier mit 123,4 Millionen, die Schaumweinsteuer mit
10,9 Millionen, der Spielkartenstempel mit 1,8 Millionen, die Wechsel-
stempelsteuer mit 17,2 Millionen, die Reichsstempelabgaben mit zusammen