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198 Millionen, die Erbschaftssteuer mit 39 Millionen, die Leuchtmittel-
steuer mit 9 Millionen, die Zündwarensteuer mit 15,8 Millionen, die
Zuwachssteuer mit 13 Millionen.
Nr. 1412 Buchstabe k erhält folgende Ergänzung: Von Grundstücken,
die zu sog. gebundenem Besitz (z. B. Familienfideikommissen, s. Nr. 429,
Lehen u. a. m.) gehören, ist statt des Grundstücksübertragungsstempels eine
jährliche Abgabe von zwei Neunzigsteln 4b des Wertes zu entrichten.
Anmerkung 4b lautet künftig: In dieser Höhe wird Stempel und
Abgabe bis 30. Juni 1914 erhoben. Für später ist eine Herabsetzung davon
abhängig, daß die Zuwachssteuer (Nr. 1414c) ein bestimmtes Mindest-
erträgnis einbringt.
Als Nr. 1414 c ist einzuschalten: 14. Die Zuwachssteuer. Sie
wird beim Übergang des Eigentums an inländischen Grundstücken von dem
Wertzuwachs erhoben, der ohne Zutun des Eigentümers entstanden ist.
Sie beträgt 10 %, wenn der Wertzuwachs nicht mehr als 10 % beträgt,
und steigt bis zu 30%. Das Reich erhält von dem Ertrag der Zuwachs-
steuer die Hälfte, zwei Fünftel erhalten die Gemeinden, in deren Bereich
das Grundstück sich befindet, ein Zehntel erhalten die Bundesstaaten als
Entschädigung für die Verwaltung und Erhebung der Steuer.
Nr. 1415 Anm. 6: Für das Rechnungsjahr 1911 sind die Zölle auf
638,3 Millionen Mark veranschlagt.
1434 Die Aufnahme in den bayerischen Staatsforst-
verwaltungsdienst (höherer Forstdienst) Anm. 5 Absatz 1 ist neu
geregelt. Studierende, die eine Anstellung in dem bayerischen Staatsforst-
verwaltungsdienst erstreben, müssen das Reifezeugnis einer im Deutschen
Reich gelegenen neunklassigen Mittelschule (humanistischen Gymnasiums,
Realgymnasiums oder einer Oberrealschule) und letzterenfalls auch die
erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache besitzen; sie müssen
dann ein mindestens vierjähriges Fachstudium, und zwar für die Regel an
der Universität München zurücklegen. Auf Grund dieses Studiums haben
sie sich einer Zwischenprüfung und der sog. theoretischen Schlußprüfung zu
unterziehen; der ersteren hat ein wenigstens viersemestriges, der letzteren
ein weiteres zweijähriges Fachstudium vorherzugehen. Haben sie die letztere
Prüfung bestanden, so müssen sie beim Finanzministerium um Zulassung
als Anwärter des bayerischen Staatsforstberwaltungsdienstes nachsuchen;
diese Zulassung finden sie nur dann, wenn sie den Nachweis der vollen Feld-
diensttauglichkeit erbringen. Die aufgenommenen Anwärter, „die Forst-
praktikanten“, haben einen dreijährigen Vorbereitungsdienst bei baherischen
Staatsforstbehörden abzuleisten und dann sich der Prüfung für den bahe-
rischen Forstverwaltungsdienst zu unterziehen.
Nr. 1444 Die direkten Steuern Bayerns. 1. Im allgemeinen. Mit
Wirkung vom 1. Januar 1912 ab sind die direkten Steuern Bayerns