Full text: Bürgerkunde.

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vollständig neu geregelt. Die Grundlage der Besteuerung bildet von 
da an auch in Bayern eine allgemeine Einkommensteuer; dazu treten 
ergänzend Ertragssteuern, nämlich die Grundsteuer und die Haus- 
steuer, welche beide Veränderungen erfuhren, dann die Gewerbsteuer, 
die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (diese in ihrer 
bisherigen Gestalt mit einer geringen Anderung) und die Kapital- 
rentensteuer. In diesen einzelnen Gesetzen sind gewisse ziffernmäßige 
Steuersätze festgestellt. Damit ist aber die Staatsregierung noch nicht 
ermächtigt, die Steuer zu erheben, sondern sie muß hierzu erst durch das 
für jede Finanzperiode ergehende Finanzgesetz ermächtigt werden; in diesem 
wird auch bestimmt, ob die Steuern mit den in den einzelnen Gesetzen fest- 
gesetzten Beträgen als „Normalsteuer" oder ob sie mit einem Prozentsatze 
der Normalsteuer und mit welchem Prozentsatze sie zu erheben sind. 
1444 a Die lallgemeine) Einkommensteuer, eingeführt 
vom 1. Januar 1912 an. 
Der Steuer unterliegen die gesamten Jahreseinkünfte in 
Geld und Geldeswert, einschließlich des Mietwerts der Wohnung im eigenen 
Hause und des Wertes der zum Haushalte verwendeten Erzeugnisse und 
Waren der eigenen Betriebe; es unterliegen ihr insbesondere die Ein- 
künfte aus Grundstücken, Gebäuden und dem Betrieb der Land= und Forst- 
wirtschaft, ferner aus Handel, Gewerbe und Bergbau, weiter aus Kapital- 
vermögen, endlich aus Dienst= und Arbeitsverhältnissen, wissenschaftlichen 
oder künstlerischem Beruf oder anderer gewinnbringender Beschäftigung. 
Dagegen fallen nicht unter die Steuer Vermehrungen des Stammver- 
mögens wie Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, Kapitalsauszah- 
lungen aus Lebens= und Unfallversicherungen, Lotteriegewinne und ähn- 
liche außerordentliche Einnahmen. Es sind auch gewisse Einkünfte aus 
besonderen Gründen steuerfrei, wie z. B. Leistungen aus einer Kranken- 
versicherung an die Versicherten, Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder von 
öffentlichen Stiftungen für Zwecke des Unterrichts, der Erziehung, der 
Wissenschaft und der Kunst u. a. Das Einkommen der Ehefrau wird hier- 
bei gemeinsam mit dem des Mannes veranlagt, diese einheitliche Ver- 
anlagung unterbleibt nur, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben. 
An dem Einkommen dürfen die sogenannten Betriebsausgaben, d. h. die 
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Aus- 
gaben, ferner eine Reihe weiterer im Gesetze einzeln bezeichneter Ausgaben, 
sog. Verbrauchsausgaben, abgezogen werden. Als Betriebsausgaben 
erscheinen z. B. Mietzinse für die Gebäude, in denen ein Gewerbe betrieben 
wird, die Unterhaltungskosten für bauliche Anlagen und Maschinen, Ab- 
schreibungen für Abnützungen, Ausgaben für Heizung und Beleuchtung, 
Aufwendungen für Gehalte und Löhne an die für den Betrieb angenom- 
menen Personen u. a. Als abziehbare Verbrauchsausgaben gelten z. B. 
Schuldzinsen, Beiträge an Versicherungen (Kranken-, Unfall-, Sterbe-,
	        
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