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vollständig neu geregelt. Die Grundlage der Besteuerung bildet von
da an auch in Bayern eine allgemeine Einkommensteuer; dazu treten
ergänzend Ertragssteuern, nämlich die Grundsteuer und die Haus-
steuer, welche beide Veränderungen erfuhren, dann die Gewerbsteuer,
die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (diese in ihrer
bisherigen Gestalt mit einer geringen Anderung) und die Kapital-
rentensteuer. In diesen einzelnen Gesetzen sind gewisse ziffernmäßige
Steuersätze festgestellt. Damit ist aber die Staatsregierung noch nicht
ermächtigt, die Steuer zu erheben, sondern sie muß hierzu erst durch das
für jede Finanzperiode ergehende Finanzgesetz ermächtigt werden; in diesem
wird auch bestimmt, ob die Steuern mit den in den einzelnen Gesetzen fest-
gesetzten Beträgen als „Normalsteuer" oder ob sie mit einem Prozentsatze
der Normalsteuer und mit welchem Prozentsatze sie zu erheben sind.
1444 a Die lallgemeine) Einkommensteuer, eingeführt
vom 1. Januar 1912 an.
Der Steuer unterliegen die gesamten Jahreseinkünfte in
Geld und Geldeswert, einschließlich des Mietwerts der Wohnung im eigenen
Hause und des Wertes der zum Haushalte verwendeten Erzeugnisse und
Waren der eigenen Betriebe; es unterliegen ihr insbesondere die Ein-
künfte aus Grundstücken, Gebäuden und dem Betrieb der Land= und Forst-
wirtschaft, ferner aus Handel, Gewerbe und Bergbau, weiter aus Kapital-
vermögen, endlich aus Dienst= und Arbeitsverhältnissen, wissenschaftlichen
oder künstlerischem Beruf oder anderer gewinnbringender Beschäftigung.
Dagegen fallen nicht unter die Steuer Vermehrungen des Stammver-
mögens wie Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, Kapitalsauszah-
lungen aus Lebens= und Unfallversicherungen, Lotteriegewinne und ähn-
liche außerordentliche Einnahmen. Es sind auch gewisse Einkünfte aus
besonderen Gründen steuerfrei, wie z. B. Leistungen aus einer Kranken-
versicherung an die Versicherten, Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder von
öffentlichen Stiftungen für Zwecke des Unterrichts, der Erziehung, der
Wissenschaft und der Kunst u. a. Das Einkommen der Ehefrau wird hier-
bei gemeinsam mit dem des Mannes veranlagt, diese einheitliche Ver-
anlagung unterbleibt nur, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben.
An dem Einkommen dürfen die sogenannten Betriebsausgaben, d. h. die
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Aus-
gaben, ferner eine Reihe weiterer im Gesetze einzeln bezeichneter Ausgaben,
sog. Verbrauchsausgaben, abgezogen werden. Als Betriebsausgaben
erscheinen z. B. Mietzinse für die Gebäude, in denen ein Gewerbe betrieben
wird, die Unterhaltungskosten für bauliche Anlagen und Maschinen, Ab-
schreibungen für Abnützungen, Ausgaben für Heizung und Beleuchtung,
Aufwendungen für Gehalte und Löhne an die für den Betrieb angenom-
menen Personen u. a. Als abziehbare Verbrauchsausgaben gelten z. B.
Schuldzinsen, Beiträge an Versicherungen (Kranken-, Unfall-, Sterbe-,