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Alters= usw. Versicherungen), soweit sie zusammen jährlich nicht mehr als
400 M. betragen, u. a.
Aus dem so berechneten Reineinkommen wird die Steuer nach Maß-
gabe eines Steuertarifs erhoben, der die Steuer nach Einkommens-
stufen besonders bestimmt. Der Mindestsatz ist 1 M. für Einkommen
zwischen 601 und 700 M. Als weitere Sätze mögen hervorgehoben werden:
Es beträgt die Steuer für Einkommen zwischen 1001—1100 M. 6 M.; für
solche zwischen 2001 und 2100 M. 25.50 M.; für solche zwischen 4001 und
4200 M. 84.50 M., für solche zwischen 8001 und 8200 217 M.; für solche
zwischen 80 001 und 81 000 M. 3390 M. Ausnahmsweise werden auch Ein-
kommen unter 600 M. steuerpflichtig. In gewissen Fällen treten Ermäßi-
gungen ein. Ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen nicht mehr als
3000 M. beträgt und auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Abkömmlingen
Unterhalt zu gewähren hat, kann folgende Ermäßigungen verlangen: Bei
einem oder zwei Abkömmlingen um eine Tarifstufe, bei drei oder vier um
zwei Tarifstufen, bei fünf oder sechs um vier Tarifstufen, bei sieben oder
mehr um sechs Tarifstufen. Ahnliche Ermäßigungen, aber erst bei minde-
stens drei Abkömmlingen, bestehen bei Einkommen bis 5000 M. Bei an-
dauernden Krankheiten, besonderen Unglücksfällen, außergewöhnlicher
Belastung durch Unterhalt von Abkömmlingen können auch Einkommen
bis zu 6000 M. Ermäßigungen erhalten.
Vollständig einkommensteuerfrei sind das Reich, der Staat,
die Gemeinden, die öffentlichen Kirchengesellschaften, die Kirchengemeinden,
gemeinnützige Genossenschaften u. a., ferner natürliche (der Gegensatz ist
juristische) Personen, deren Einkommen nicht mehr als 600 M. beträgt;
männliche bayerische Staatsangehörige, deren Einkommen mehr als 300 M.
beträgt, genießen diese Steuerfreiheit nicht, wenn sie nicht schon eine andere
direkte Steuer von jährlich mindestens 50 Pf. entrichten.
Die Veranlagung der Steuer geschieht in folgender Weise:
Die Gemeinden stellen sogenannte Personenverzeichnisse, das sind Verzeich-
nisse der in der Gemeinde befindlichen Steuerpflichtigen auf. Die Grund-
lagen dieser Personenverzeichnisse bilden die sog. Hauslisten, die von den
Hausbesitzern, und die sog. Lohnlisten, die von den Arbeitgebern aufzustellen
sind. Eine weitere Grundlage für die Veranlagung bilden die Steuer-
erklärungen; diese sind von den Steuerpflichtigen selbst abzugeben, sie haben
zu enthalten das Gesamtjahreseinkommen, die darauf ruhenden Lasten
und gewisse sonstige für die Steuererhebung erhebliche Umstände. Das
Rentamt nimmt eine Nachprüfung vor. Die Veranlagung selbst erfolgt
durch Steuerausschüsse. Für jedes Rentamt werden verschiedene Steuer-
bezirke gebildet, für jeden Bezirk wird ein Ausschuß gewählt; jeder Aus-
schuß besteht aus einem Vorsitzenden und drei bis sechs ständigen Mitglie-
dern; die Wahl der letzteren erfolgt durch die Organe der Gemeinden, unter
Umständen durch die Organe der Distrikte, die Vorsitzenden werden von den