Full text: Bürgerkunde.

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Regierungsfinanzkammern ernannt. Gegen die Beschlüsse der Steueraus- 
schüsse ist Berufung an die Berufungskommissionen zulässig. Solche 
bestehen je eine für jeden Regierungsbezirk, sie bestehen aus einem vom 
Finanzministerium ernannten Vorsitzenden und fünf von dem Landrat oder 
dem Landratsausschuß gewählten Mitgliedern. Gegen die Entscheidungen 
der Berufungskommission findet Beschwerde an die beim Finanzmini- 
sterium gebildete Oberberufungskommission statt. Letztere besteht aus stän- 
digen Mitgliedern, die die Staatsregierung ernennt, und aus nicht stän- 
digen, die die Landräte oder Landratsausschüsse der einzelnen Kreise 
wählen. 
1445 Die Grundsteuer. Bei ihr ist mit Wirkung vom 1. Januar 1912 
eine Anderung insofern eingetreten, als nunmehr nicht mehr bloß die 
Steuerverhältniszahl im Gesetz festgesetzt ist, sondern zugleich bestimmt ist, 
daß von jeder Einheit der Steuerverhältniszahl vier Pfennig als Jahres- 
steuer zu erheben sind. Hierbei wird dann wieder durch das Finanzgesetz 
für die einzelnen Budgetperioden bestimmt, ob bloß diese zwei Prozent 
(als Normalsteuer) zu erheben sind oder ob wieder ein Prozentsatz hiervon 
zu erheben ist; s. Nachtr. Nr. 1444. 
1449 Die Haussteuer. Hinsichtlich ihrer ist mit Wirkung vom 
1. Januar 1912 eine Anderung insofern eingetreten, als nunmehr auch bei 
ihr, wie bei den übrigen direkten Steuern, nicht mehr bloß die Steuer- 
verhältniszahl festgesetzt ist, sondern zugleich bestimmt ist, daß hiervon zwei 
Prozent als Jahressteuer zu erheben sind. Hierbei wird dann wieder 
durch das Finanzgesetz bestimmt, ob bloß diese zwei Prozent (als Normal- 
steuer) zu erheben sind oder ob wieder ein Prozentsatz hiervon zu erheben 
ist; s. Nachtr. Nr. 1444. 
1452—1454 Die spezielle Einkommensteuer ist ab 1. Januar 1912 be- 
seitigt; an ihre Stelle tritt die allgemeine Einkommensteuer; s. Nr. 1444 
des Nachtrags. 
1455 Die Kapitalrentensteuer. Sie ist vom 1. Januar 1912 an zu 
entrichten aus den Erträgen in Geld und Geldeswert aus Kapitalvermögen 
(den sog. Kapitalrenten). Darunter fallen insbesondere Zinsen aus Dar- 
lehen, Sparkasseneinlagen, Kontokorrentguthaben, ferner Dividenden und 
sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung u. ä. Der Kapitalrente des Mannes ist 
die der Frau, ähnlich wie bei der Einkommensteuer, hinzuzurechnen. An 
dem Kapitalrentenbetrage dürfen die Schuldzinsen, soweit sie nicht Be- 
triebsausgaben im Gewerbebetrieb des Pflichtigen sind, ferner die einem 
steuerbaren Kapitalrentenbezuge durch besonderen Verpflichtungsgrund auf- 
erlegten Lasten des bürgerlichen Rechts abgezogen werden. 
Die Steuer wird nach einem nach der Höhe der Rente abgestuften 
Tarif erhoben. Sie beträgt darnach bei Kapitalrenten von 70—100 M.
	        
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