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Regierungsfinanzkammern ernannt. Gegen die Beschlüsse der Steueraus-
schüsse ist Berufung an die Berufungskommissionen zulässig. Solche
bestehen je eine für jeden Regierungsbezirk, sie bestehen aus einem vom
Finanzministerium ernannten Vorsitzenden und fünf von dem Landrat oder
dem Landratsausschuß gewählten Mitgliedern. Gegen die Entscheidungen
der Berufungskommission findet Beschwerde an die beim Finanzmini-
sterium gebildete Oberberufungskommission statt. Letztere besteht aus stän-
digen Mitgliedern, die die Staatsregierung ernennt, und aus nicht stän-
digen, die die Landräte oder Landratsausschüsse der einzelnen Kreise
wählen.
1445 Die Grundsteuer. Bei ihr ist mit Wirkung vom 1. Januar 1912
eine Anderung insofern eingetreten, als nunmehr nicht mehr bloß die
Steuerverhältniszahl im Gesetz festgesetzt ist, sondern zugleich bestimmt ist,
daß von jeder Einheit der Steuerverhältniszahl vier Pfennig als Jahres-
steuer zu erheben sind. Hierbei wird dann wieder durch das Finanzgesetz
für die einzelnen Budgetperioden bestimmt, ob bloß diese zwei Prozent
(als Normalsteuer) zu erheben sind oder ob wieder ein Prozentsatz hiervon
zu erheben ist; s. Nachtr. Nr. 1444.
1449 Die Haussteuer. Hinsichtlich ihrer ist mit Wirkung vom
1. Januar 1912 eine Anderung insofern eingetreten, als nunmehr auch bei
ihr, wie bei den übrigen direkten Steuern, nicht mehr bloß die Steuer-
verhältniszahl festgesetzt ist, sondern zugleich bestimmt ist, daß hiervon zwei
Prozent als Jahressteuer zu erheben sind. Hierbei wird dann wieder
durch das Finanzgesetz bestimmt, ob bloß diese zwei Prozent (als Normal-
steuer) zu erheben sind oder ob wieder ein Prozentsatz hiervon zu erheben
ist; s. Nachtr. Nr. 1444.
1452—1454 Die spezielle Einkommensteuer ist ab 1. Januar 1912 be-
seitigt; an ihre Stelle tritt die allgemeine Einkommensteuer; s. Nr. 1444
des Nachtrags.
1455 Die Kapitalrentensteuer. Sie ist vom 1. Januar 1912 an zu
entrichten aus den Erträgen in Geld und Geldeswert aus Kapitalvermögen
(den sog. Kapitalrenten). Darunter fallen insbesondere Zinsen aus Dar-
lehen, Sparkasseneinlagen, Kontokorrentguthaben, ferner Dividenden und
sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung u. ä. Der Kapitalrente des Mannes ist
die der Frau, ähnlich wie bei der Einkommensteuer, hinzuzurechnen. An
dem Kapitalrentenbetrage dürfen die Schuldzinsen, soweit sie nicht Be-
triebsausgaben im Gewerbebetrieb des Pflichtigen sind, ferner die einem
steuerbaren Kapitalrentenbezuge durch besonderen Verpflichtungsgrund auf-
erlegten Lasten des bürgerlichen Rechts abgezogen werden.
Die Steuer wird nach einem nach der Höhe der Rente abgestuften
Tarif erhoben. Sie beträgt darnach bei Kapitalrenten von 70—100 M.