Full text: Bürgerkunde.

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1, bei solchen von mehr als 100—400 M. 1½ 0% und steigt so weiter bis 
sie die Höchstgrenze von 2% bei Kapitalrenten von mehr als 1000 M. an 
erreicht. 
Steuerfrei sind Witwen, geschiedene oder verlassene Ehefrauen, 
vaterlose Minderjährige, erwerbsbeschränkte Personen, wenn ihre Kapital- 
rente nicht mehr als 400 M. und ihr Gesamteinkommen nicht mehr als 
800 M. beträgt. Unter gewissen Voraussetzungen treten Ermäßigungen an 
den Tarifsätzen ein, so bei Steuerpflichtigen, deren Kapitalrente nicht mehr 
als 1000 M. und deren Gesamteinnahmen nicht mehr als 2000 M. beträgt, 
bis zur Hälfte. Die Veranlagung erfolgt in ähnlicher Weise wie 
bei der Einkommensteuer auf Grund von Steuererklärungen der 
Pflichtigen. 
1457 Die Gewerbesteuer von stehenden Gewerben. Diese ist ab 
1. Januar 1912 in folgender Weise geregelt. 
Es unterliegen ihr die in Bahern betriebenen Gewerbe, ein- 
schließlich des Bergbaus und der auf Ausbeutung von Steinbrüchen und 
Gewinnung von Kalk, Zement, Ton u. dgl. gerichteten Unternehmungen. 
Ausgeschlossen sind von ihr die Land= und die Forstwirtschaft, die Jagd, die 
Fischerei, der Obst-, Wein= und Gartenbau mit Ausnahme der Kunst= und 
Handelsgärtnerei, die im Umherziehen betriebenen Gewerbe und die staat- 
lichen Verkehrsanstalten. Gewerbesteuerfrei sind das Reich, der bayerische 
Staat und gemeinnützige Genossenschaften. 
Die Gewerbestcuer setzt sich aus einer Betriebskapitals- 
anlage und einer Ertragsanlage zusammen. Den Maßstab 
der Betriebskapitalsanlage bildet der Wert des Betriebskapitals. Zum 
Betriebskapital gehören sämtliche dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegen- 
stände und Rechte mit Ausnahme jener, die der Grund= und Haussteuer 
unterliegen, so z. B. die Maschinen, die Werkzeuge, die Tiere, die Urheber- 
rechte, die Vorräte an Kohlen und Holz, die Rohstoffe, die zum Verkauf 
bestimmten Vorräte u. a. Den Maßsttab für die Ertragsanlage bildet der 
gewerbliche Reinertrag. Zur Berechnung der Steuer im einzelnen sind 
Tarife aufgestellt, in denen nach der Höhe des Betriebskapitals die Betriebs- 
anlage und nach der Höhe des Reinertrags die Ertragsanlage einzeln aus- 
geworfen sind, so ist 3z. B. bei einem Betriebskapital von mehr als 4000 bis 
6000 M. die Betriebskapitalsanlage auf 1,50 M., und bei einem Reinertrag 
von mehr als 1500—2000 M. die Ertragsanlage auf 1,50 M. festgesetzt. 
Bei Gewerbetreibenden, deren Betriebskapital nicht mehr als 4000 M. be- 
trägt, wird keine Betriebskapitalsanlage und bei solchen, deren Reinertrag 
nichk mehr als 1500 M. beträgt, keine Ertragsanlage angesetzt. Doch besteht 
insoweit eine Pflicht zur Entrichtung von Gemeindeumlagen. 
Die Veran'lagung der Steuer beginnt mit der Aufstellung 
des Gewerbeverzeichnisses, d. i. ein von der Gemeindebehörde hergestelltes 
Verzeichnis der-im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe, ihrer Unter-
	        
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