Reichskanzler, Reichsbehörden, Reichsbeamte 39
a. Das auswärtige Amt.
Dieses hat die Geschäfte der auswärtigen Politik zu besorgen;
daher unterstehen ihm die Botschafter, Gesandten und Konsuln des
Reichs (s. Nr. 1296).
b. Das Reichs-Kolonialamt,
dem die oberste Leitung der Schutzgebiete obliegt (s. Nr. 1312).
c. Das Reichsamt des Innern,
welches hinsichtlich seines Geschäftskreises den in den Einzelstaaten be-
stehenden Ministerien des Innern entspricht, hat die oberste Lei-
tung aller Verwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht den an-
deren Reichsämtern zugewiesen sind. Diesem Reichsamt unterstehen
wiederum eine größere Reihe von zentralen Reichsbehörden, von
denen noch später zu sprechen sein wird, so das Statistische
Amt, das Bundesamt für Heimatwesen, das Reichs-
gesundheitsamt, das Aufsichtsamt für Privat-
versicherung, das Reichsversicherungsamt, das
Patentamt, die Normaleichungskommission u. a. m.
d. Das Reichsmarineamt
für die oberste Verwaltung der Kriegsflotte (s. Nr. 1368).
e, Das Reichsschatzamt
(s. Nr. 1390) als oberste Finanzbehörde des Reichs. Ihr untersteht
unter anderem die Reichshauptkasse. Eine Reihe anderer
zentraler Finanzbehörden sind dem Reichskanzler unmittelbar unter-
stellt, so der Rechnungshof des Reichs (s. Nr. 1391), die
Reichsschuldenkommission (s. Nr. 1395) und die Ver-
waltung des Reichsinvalidenfonds (s. Nr. 1364);
ferner das Reichsbankdirektorium (s. Nr. 1045).
f. Das Reichsjustizamt,
welchem die oberste Leitung der Rechtspflege im Reiche zusteht. Ihm
liegt insbesondere die Vorbereitung der die Justiz betreffenden
Reichsgesetze und die Verwaltung des Reichsgerichts ob.
g. Das Reichspostamt
(s. Nr. 1248) für das Post= und Telegraphenwesen des Reichs, abge-
sehen von Bayern und Württemberg. Diesem Reichsamt untersteht
auch die Reichs druckerei.
m. Das Reichseisen bahnamt
(s. Nr. 1238), welchem die Oberaufsicht über die den Einzelstaaten
gehörigen Eisenbahnen, mit Ausnahme der bayerischen Eisenbahnen,
zukommt. An seiner Spitze steht ein Präsident. Die Verwaltung der
108
100