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48 Das bahyerische Staatsrecht
Unter dem ersten König, Maximilian Joseph, erhielt Bayern am
26. Mai 1818 eine „Verfassung“. Sie besteht mit einigen Aen-
derungen noch jetzt; sie regelt insbesondere die Stellung des Königs,
die Thronfolge, die Verhältnisse des Staatsguts, die Rechte und
Pflichten der Untertanen, den Landtag (in der Verfassungsurkunde
als Ständeversammlung bezeichnet). Beilagen bilden unter anderem
das Religionsedikt, das mit dem Papste vereinbarte Konkordat vom
5. Juni 1817 und das Protestantenedikt.
Dem König Maximilian I. folgte im Jahre 1825 sein Sohn
Ludwig I., der große Förderer der Kunst. Er legte die Regierung
im Jahre 1848 nieder. Ihm folgte sein Sohn Maximilian II. Mit
dessen Tod im Jahre 1864 kam sein Sohn Ludwig II. zur Regierung.
Er fand seinen Tod im Jahre 1886 im Starnberger See. Ihm folgte
sein Bruder Otto I. Geisteskrankheit hindert ihn an der Ausübung
der Regierung. Die Regentschaft führt der Bruder seines Vaters,
Prinz Luitpold.
B. Das Staatsgebiet.
1. Das Königreich Bayern umfaßt einen Flächenraum von
75 869 Quadratkilometern. Es besteht aus zwei ungleichgroßen Ge-
bietsteilen, Bayern rechts des Rheins und der Pfalz. Sie sind durch
Teile von Württemberg, Baden und Hessen getrennt. Vom bayri-
schen Gebiete sind einige nichtbayrische Gebietsteile umschlossen (sog.
Enklaven). Sie gehören teils zu Sachsen-Koburg-Gotha, teils
zu Sachsen-Weimar.
Das Königreich Bayern bildet nach der Verfassungsurkunde
eine unteilbare, unveräußerliche „Gesamtmasse aus sämtlichen
Bestandteilen an Ländern, Leuten, Herrschaften usw.“. Es kann also
nicht etwa die Regierung gleichzeitig an verschiedene Personen über-
gehen.
2. Die Landesgrenzen sind durch Hoheitszeichen kenntlich
gemacht. Diese tragen das königliche Wappen und die weißblauen
Farben. Die Grenzangelegenheiten fallen in den Bereich des Mini-
steriums des Königlichen Hauses und des Aeußern. Die äußeren
Organe sind die Distriktsverwaltungsbehörden. Die Länge der Lan-
desgrenze beträgt im ganzen 3013 Kilometer.
: Bahern nimmt sowohl nach seinem Flächeninhalt wie nach der Volks-
zahl die gerlte s wohl den sechsundzwanzig Staaten des Deutschen
Reiches ein. 4
Die Bayern betreffenden statistischen Notizen des Buches sind größten-
teils dem vom Statistischen Landesamt herausgegebenen Statistischen Jahr-
buch entnommen.